Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2025, Az.: B 4 AS 7/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 7/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:111225BB4AS725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 09.04.2020 - AZ: S 39 AS 1275/15
- LSG Berlin-Brandenburg - 05.12.2024 - AZ: L 29 AS 715/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2024 - L 29 AS 715/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist (vgl BSG vom 27.6.2001 - B 11 AL 249/00 B - juris RdNr 9; BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 19.12.2024 - B 4 AS 152/24 BH - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; vgl auch BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 7 ff). Für das vorliegende Verfahren sind solche Erfolgsaussichten der Revision nicht ersichtlich, da die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2014 auf Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten sowie der Übernahme tatsächlich angefallener Kosten - abgesehen von der doppelten Rechtshängigkeit - auch wegen Nichteinhaltung der Klagefrist (§ 87 Abs 1 SGG) unzulässig ist und keinerlei Anhaltpunkte dafür bestehen, dass in Bezug auf Übernahme nicht konkretisierter ("eventuell noch offener") Nachzahlungen für die alte Wohnung eine Verwaltungsentscheidung (§ 31 Abs 1 SGB X) ergangen oder eine reine Leistungsklage statthaft sein könnte.
Es kann dahinstehen, ob die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) einen besonders schweren Verfahrensmangel darstellt, der trotz fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung die Gewährung von PKH ermöglicht (vgl BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 - juris RdNr 5). Es ist nicht erkennbar, dass dieses Recht verletzt worden ist. Soweit das LSG den "Ablehnungsantrag gegen der 29. Senat" und das nachfolgende Befangenheitsgesuch gegen den Berichterstatter erst im angegriffenen Urteil unter Beteiligung des abgelehnten Richters beschieden hat, hat es in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger mit dem Antrag rechtsmissbräuchlich prozessfremde Zwecke verfolge (vgl hierzu nur BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - juris RdNr 8 mwN).
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.