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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2025, Az.: B 4 AS 10/25 B

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.12.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 10/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:111225BB4AS1025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Halle - 15.12.2021 - AZ: S 24 AS 2160/19
LSG Sachsen-Anhalt - 19.12.2024 - AZ: L 2 AS 17/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine Divergenz wird nicht dargelegt, wenn sich die Beschwerdebegründung auf die Rüge einer vermeintlich unterbliebenen oder fehlerhaften Anwendung der vom BSG entwickelten Rechtssätze beschränkt.

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2024 - L 2 AS 17/22 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerden der Kläger sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht innerhalb der um einen Monat verlängerten Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; hierzu siehe 2.). Mit der Ablehnung der Anträge auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

2

2. Die Beschwerden sind unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

3

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Verstößt es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sich die anwaltlich vertretenen Kläger bewusst auf eine formale Rechtsposition (hier die korrekte Guthabenanrechnung im richtigen Leistungsmonat gem. § 22 Abs. 3 SGB II) berufen, ohne dass (wie das LSG meint) dem ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Kläger gegenüberstünde?"

"Ist bei fehlender (zeitnaher, durch den Mieter unvereitelter) Auszahlung des BK-Guthabens auf das Konto des Mieters auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung des Guthabens mit lfd. Mietzahlungen oder auf den Zeitpunkt der Erteilung der BK-Abrechnung bzw. der Gutschrift auf dem Mieterkonto abzustellen, um den Ausgangspunkt zur Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu bestimmen?"

"Kann in besonderen Fällen von der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II abgewichen werden?"

5

Ob ausgehend von der Formulierung der ersten Frage die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegen, betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Selbst wenn man eine Breitenwirkung dieser Frage unterstellte, hätten die Kläger die Klärungsbedürftigkeit schon deshalb nicht dargelegt, weil sie die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl zB BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R - BSGE 137, 210 = SozR 4-4200 § 67 Nr 1, RdNr 31 mwN; BSG vom 26.9.2024 - B 2 U 1/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 45 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 34 mwN) nicht daraufhin untersuchen, ob sich die Frage auf deren Grundlage beantworten lässt. Hierzu fehlen jedwede Ausführungen.

6

Hinsichtlich der zweiten und dritten Frage ist jedenfalls deren Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. So wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, das LSG habe dahinstehen lassen, ob die Anrechnung des Betriebskostenguthabens berechtigterweise im Februar 2019 erfolgt sei und stattdessen auf § 242 BGB verwiesen. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger aufzeigen müssen, dass es trotz der demnach tragend auf § 242 BGB gestützten Begründung des LSG auf die von ihnen formulierten Fragen nach dem maßgeblichen Anknüpfungstatbestand für die Bestimmung des Minderungsmonats und nach der Zulässigkeit der Abweichung von § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in "besonderen Fällen" entscheidungserheblich ankommen könnte. Bezüglich der dritten Frage hätte zur Darlegung der Klärungsfähigkeit darüber hinaus auch deutlich gemacht werden müssen, ob und warum nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG von einem "besonderen Fall" auszugehen ist und die Beantwortung der Frage im Sinne der Kläger zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte. Hieran fehlt es ebenfalls.

7

b) Die Beschwerdebegründung genügt ebenfalls nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form, soweit die Kläger Divergenzen zur bisherigen Rechtsprechung des BSG zur monatsweisen Berechnung der Leistungen rügen und hierzu auf die Urteile des BSG vom 9.4.2014 (B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75), vom 30.3.2017 (B 14 AS 18/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 81) und vom 7.12.2017 (B 14 AS 8/17 R) verweisen.

8

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt (stRspr; zB BSG vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5; BSG vom 12.12.2024 - B 12 KR 26/24 B - juris RdNr 10). Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; BSG vom 20.5.2022 - B 4 AS 282/21 B - juris RdNr 6; BSG vom 12.12.2024 - B 12 KR 26/24 B - juris RdNr 10).

9

Eine solche Abweichung haben die Kläger nicht dargetan. Insoweit fehlt es bereits an der Benennung über den Einzelfall hinausgehender rechtlicher Maßstäbe (Rechtssätze), die das LSG in Abweichung von den angeführten Entscheidungen des BSG entwickelt haben soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Rüge einer vermeintlich unterbliebenen oder fehlerhaften Anwendung der vom BSG entwickelten Rechtssätze. Diese kann aber - wie dargelegt - die Zulassung der Revision nicht begründen.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.