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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.12.2025, Az.: B 10/12 R 4/23 R

Keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflege seiner französischen Schwiegereltern in Deutschland; Keine Vorlage der Bescheinigung S (Sickness) durch pflegebedürftige Person als Voraussetzung für Inanspruchnahme von Sachleistungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.12.2025
Aktenzeichen
B 10/12 R 4/23 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 33034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012R423R0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Rheinland-Pfalz - 19.07.2023 - AZ: L 6 R 152/21

Fundstellen

  • RdW 2026, 95
  • ZfSH/SGB 2026, 129-130 (Pressemitteilung)

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflege seiner französischen Schwiegereltern in Deutschland.

2

Der 1953 geborene Kläger bezieht seit dem 1.11.2015 eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente. Der Kläger beteiligte sich ab dem 1.10.2016 bis zu dessen Tod 2018 an der häuslichen Pflege seines Schwiegervaters und ab dem 1.2.2017 an der häuslichen Pflege seiner Schwiegermutter bis zu deren Umzug in ein Pflegeheim am 17.9.2019.

3

Die Schwiegereltern des Klägers waren französische Staatsangehörige und leisteten keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Deutschland, sondern bezogen Altersrente von dem französischen Versicherungsträger Caisse nationale d'assurance vieillesse sowie Sachleistungen bei Krankheit. Beide waren als "Betreute Ausländer im Inland" vom zuständigen Träger ihres Staates (EU/EWR) bei der Beigeladenen angemeldet.

4

Die Beigeladene bewilligte der Schwiegermutter des Klägers ab dem 1.2.2017 "Sachleistungen der Pflegeversicherung", ab dem 1.5.2018 Sachleistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 12.7.2018), ab dem 1.9.2018 eine Kombination aus Sachleistungen und Leistungen der Tagespflege nach Pflegegrad 3 (Bescheid vom 14.9.2018), sowie ab dem 17.9.2019 Leistungen der vollstationären Pflege nach Pflegegrad 3.

5

Mit Anschreiben vom 4.1.2018 bat der Kläger die Beigeladene um Beitragszahlung wegen nicht gewerbsmäßiger Pflege von Angehörigen. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 26.2.2018 lehnte die Beigeladene gegenüber dem Kläger die Zahlung von Rentenbeiträgen für ihn wegen der Pflege seiner Schwiegereltern ab, weil die gewährte Sachleistungsaushilfe keine Geldleistungen umfasse und bat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.3.2018 um eine abschließende Entscheidung über die Versicherungspflicht.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 4.1.2018 ab, weil keine Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson bestehe (Bescheid vom 3.5.2018). Sein Schwiegervater habe als betreuter Ausländer im Inland keinen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, sondern nur auf Sachleistungen im Rahmen der Sachleistungsaushilfe. Geldleistungen seien nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen. Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht lehnte die Beklagte einen weiteren Antrag des Klägers vom 27.7.2017 auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson ab, da ab dem 1.2.2017 keine Rentenversicherungspflicht bestehe; sie bezog dabei auch die Pflege der Schwiegermutter des Klägers in die Entscheidung ein (Bescheid vom 25.11.2020).

7

Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 6.7.2021 teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, bei ihren rentenrechtlichen Entscheidungen gegenüber dem Kläger eine Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für die Zeit vom 1.2.2017 bis zum 16.9.2019 zugrunde zu legen. Der Bezug einer reinen Sachleistung durch EU-Ausländer stehe dem Eintritt einer Versicherungspflicht der pflegenden Person nicht entgegen.

8

Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.7.2023 hat das LSG den Gerichtsbescheid abgeändert und die Klage ganz abgewiesen. Der Kläger sei wegen der Pflege seiner Schwiegereltern nicht rentenversicherungspflichtig gewesen. Seine Schwiegereltern hätten zu keinem Zeitpunkt Leistungen "aus der sozialen Pflegeversicherung" bezogen, wie es § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI voraussetze, sondern nur Leistungen der Sachleistungsaushilfe. Sie hätten mangels eigener oder abgeleiteter Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund der "modifizierten Rechtsfolgenverweisung" des Europarechts keine Leistungen "aus" der sozialen Pflegeversicherung, sondern "nach" bzw "entsprechend" der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Ein solches Verständnis des Wortlauts von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI decke sich auch mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Leistungen für Pflegepersonen nach § 44 SGB XI. Darin liege keine europarechtlich oder verfassungsrechtlich verbotene Diskriminierung.

9

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI, Art 3 Abs 1 GG sowie Art 4 und 17 der Verordnung (EG) 883/2004. Nach dem Wortlaut von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI genüge ein Anspruch der pflegebedürftigen Person auf Leistungen der Pflegeversicherung; deren Mitglied brauche sie nicht zu sein. Die Ablehnung der Versicherungspflicht für unentgeltlich tätige Pflegepersonen widerspreche dem Normzweck, Pflegeeinrichtungen und den angespannten Markt für Pflegedienstleistungen durch unentgeltliche Pflege auch von EU-Ausländern zu entlasten. Die Auslegung des LSG diskriminiere EU-Ausländer und mittelbar auch den Kläger; sie verletze zudem Art 3 Abs 1 GG.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 6. Juli 2021 zurückzuweisen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Es fehle an dem für eine Sozialversicherungsleistung maßgeblichen Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer Beitragsleistung.

13

Die Beigeladene hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und keinen Antrag gestellt.

II

14

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die in Deutschland geleistete Pflege seiner französischen Schwiegereltern.

15

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen des LSG und des SG allein der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2020, mit dem sie den Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt und dabei ihren ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 3.5.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.9.2018 nach § 96 SGG durch eine weiterreichende Regelung ersetzt hat, die sich nunmehr auf beide Schwiegereltern des Klägers bezieht (vgl BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 1/20 R - juris RdNr 20 mwN; BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 31, SozR 4-4200 § 40 Nr 7 RdNr 1 mwN).

16

1. Der Kläger verfolgt sein Feststellungsbegehren in statthafter Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 55 SGG) gegen den genannten Bescheid und auf nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht in der Zeit vom 1.2.2017 bis zum 16.9.2019 (vgl BSG Urteil vom 22.3.2001 - B 12 P 3/00 R - SozR 3-2600 § 3 Nr 5, SozR 3-3300 § 34 Nr 5, SozR 3-3300 § 44 Nr 2 RdNr 16; BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1, SozR 4-3300 § 44 Nr 1, SozR 4-1500 § 75 Nr 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 2/18 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 38, SozR 4-1500 § 51 Nr 17 RdNr 25 mwN).

17

2. Der Kläger hat auch das erforderliche berechtigte Interesse iS von § 55 Abs 1 SGG an der baldigen Feststellung dieses in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, weil die Versicherungspflicht für ihn weiterhin Rechtswirkungen in Gestalt der möglichen rentensteigernden Berücksichtigung von - im Erfolgsfall noch nachzuentrichtenden - Beiträgen zeitigen kann. Der derzeitige Bezug einer Vollrente und die damit nach § 5 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI verbundene Versicherungsfreiheit für einen Teil des geltend gemachten Zeitraums schließt dieses Feststellungsinteresse nicht aus. Denn die Beklagte hat zugesichert, dem Kläger im Fall seines Obsiegens rückwirkend eine Teilrente zu gewähren, welche die Versicherungsfreiheit entfallen ließe. Das nach § 55 Abs 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse besteht jedenfalls auch dann, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis lediglich noch von einer Bedingung (hier: Gewährung einer Teilrente) abhängt, deren rückwirkender Eintritt aufgrund einer wirksamen Zusage des zuständigen Sozialversicherungsträgers als sicher anzunehmen ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 55 RdNr 8d mwN).

18

B. Die Revision ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI hat.

19

1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson i S von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, für die grundsätzlich Leistungen der sozialen Sicherung infrage kamen, weil er seine Schwiegermutter (im Folgenden: pflegebedürftige Person) mit einem Pflegegrad von 2 für wenigstens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt hat. Das ergibt sich aus den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG. Daher kann dahinstehen, ob der Kläger die genannten Voraussetzungen auch in Bezug auf seinen Schwiegervater erfüllt hat, was das LSG offengelassen hat.

20

2. Die pflegebedürftige Person hatte im maßgeblichen Zeitraum aber keinen Anspruch auf Leistungen "aus der sozialen Pflegeversicherung" wie es § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI verlangt. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für eine Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen der von ihm geleisteten Pflege nach dieser Vorschrift.

21

Die Beigeladene erfüllte nach den Feststellungen des LSG in Deutschland keinen der in §§ 20 und 21 SGB XI geregelten, eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung begründenden Tatbestände und war auch nicht gemäß § 25 SGB XI familienversichert. Insbesondere bezog sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und unterlag deshalb nicht der Krankenversicherungspflicht in Deutschland, vgl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V. Ihr Anspruch auf Pflegesachleistungen ergab sich vielmehr aus Art 24 VO (EG) 883/2004 iVm den Rechtsvorschriften des SGB XI. Art 24 Abs 1 VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Zuständig ist hiernach nicht der Wohnmitgliedstaat (vgl Art 11 Abs 3 Buchst e VO (EG) 883/2004), sondern derjenige Mitgliedstaat, der die Rente erbringt (BSG Urteil vom 12.6.2025 - B 3 P 8/23 R - juris RdNr 27 ff., zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), im Fall der pflegebedürftigen Person also Frankreich.

22

Um auf dieser Grundlage im Wohnmitgliedstaat Sachleistungen in Anspruch nehmen zu können, haben sich solche im Rentenzahlstaat versicherten Rentner beim Träger des Wohnorts als Sachleistungsberechtigte einzutragen. Dazu stellt ihnen der zuständige Krankenversicherungsträger des Rente zahlenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung besteht, auf Antrag die Bescheinigung S ("sickness") aus (Art 24 VO (EU) 987/2009). Diese Eintragung bescheinigt den Anspruch auf Sachleistungen aus dem Sozialleistungssystem des ausstellenden Mitgliedstaats, Art 24 Abs 1 Satz 2 VO (EU) 987/2009. Sie begründet eine Vermutung dafür, dass der bescheinigte Anschluss an das System der sozialen Sicherheit des ausstellenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß ist und bindet insoweit den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats (vgl EuGH Urteil vom 14.5.2020 - C-17/19 - juris RdNr 39 ff.). Mit der Bescheinigung werden allein die dort genannten Leistungen, nicht jedoch weitergehende Rechte und Ansprüche gegenüber aushelfenden Krankenversicherungsträgern vermittelt; insbesondere wird der Rentner nicht (vollwertiges) Mitglied der inländischen Krankenversicherung im aushelfenden Staat (BSG Urteil vom 12.6.2025 - B 3 P 8/23 R - juris RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

23

Eine solche Bescheinigung hat die pflegebedürftige Person nach den Feststellungen des LSG im Verfahren vorgelegt. Als Bezieherin einer Rente allein aus der französischen Rentenversicherung blieb sie danach aber Mitglied der französischen Krankenversicherung und hatte deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus § 36 SGB XI als Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung. Ihr Anspruch richtete sich vielmehr gemäß Art 24 VO (EG) 883/2004 auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des SGB XI, "als ob" sie nach diesen Vorschriften versichert wäre, also unter den gleichen Bedingungen wie diejenigen, die nach dem System der sozialen Sicherheit dieses Staats versichert sind (vgl etwa EuGH Urteil vom 16.7.2009 - C-208/07 - juris RdNr 50 u 65 mwN). Die Versicherteneigenschaft und die daraus folgende Leistungsberechtigung ergeben sich insoweit aus dem Recht des zuständigen Staats. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolge, welche Sachleistung in welchem Umfang beansprucht werden kann, also die Grenzen und die Modalitäten des Anspruchs, richten sich dagegen allein nach dem Leistungsrecht des Trägers des Wohnorts (Schreiber in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2025, VO (EG) 883/2004 Art 17 RdNr 28 ff mwN; EuGH Urteil vom 8.6.1995 - C-451/93 - juris RdNr 15; Wolf in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.6.2025, VO (EG) 883/2004 Art 17 RdNr 4). Auf dieser Grundlage wurden der pflegebedürftigen Person nach den Feststellungen des LSG (ausschließlich) "Sachleistungen nach den Normen des SGB XI" bewilligt.

24

Zwar schließen Wortlaut (a) sowie Sinn und Zweck (b) ein anderes Ergebnis nicht aus, wohl aber die systematische Betrachtung der beitragsrechtlichen Verankerung und insbesondere der europarechtlich vorgegebenen Zuständigkeit für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen in Fällen der Sachleistungsaushilfe auf der Grundlage von europäischem Koordinierungsrecht (c).

25

a) Der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI mit dem darin vorausgesetzten Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung schließt eine Anwendung der Vorschrift auf im Wege der Sachleistungsaushilfe auf der Grundlage europäischen Rechts nach den Modalitäten des deutschen Rechts gewährte Sachleistungen nicht zwingend aus, wenn auch bereits die Begrifflichkeit "aus einer Versicherung" andeutet, dass die pflegebedürftige Person in dieser (mit)versichert sein muss.

26

b) Auch Sinn und Zweck von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI stehen einer Auslegung des Begriffs Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, der die Sachleistungsaushilfe auf europarechtlicher Grundlage einschließt, nicht entgegen.

27

Das Gesetz verlangt die Versicherteneigenschaft der pflegebedürftigen Person zum einen, um eine unabhängige und überprüfbare Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie des Umfangs der Pflege durch den Medizinischen Dienst oder einen anderen von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachter sicherzustellen, wie heute in §§ 18 ff SGB XI(§ 44 SGB XI aF) vorgesehen (vgl Geckeler in BeckOK Sozialrecht, Stand Dezember 2025, § 3 SGB VI RdNr 8a). Dieser Zweck wird auch bei der Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung im Wege der Sachleistungsaushilfe verfolgt, wie die Begutachtung der pflegebedürftigen Person durch den damaligen MDK im Auftrag der Beigeladenen zeigt.

28

Zum anderen bezweckt die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Pflegepersonen rentenrechtlich dafür zu entschädigen, dass sie ehrenamtlich zum Wohl des Pflegebedürftigen und zur Entlastung der Pflegekasse tätig werden und dafür möglicherweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichten oder deren Umfang reduzieren (Knorr in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 8.4.2024, § 3 RdNr 93; Joussen, ZESAR 2002, 62). Die Regelung soll damit versorgungsrechtliche Nachteile ausgleichen und Lücken in der Versicherungsbiografie schließen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2025, § 3 RdNr 36 mwN). Gleichzeitig erleichtert die Möglichkeit, für die Zeiten der ehrenamtlichen Pflege Rentenansprüche zu erwerben, die Suche nach geeigneten Pflegepersonen und damit die Verwirklichung des Anspruchs auf Leistungen der häuslichen Pflege (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 R 9/09 R - juris RdNr 22 mwN). Für die genannten Zwecke macht es ebenfalls keinen Unterschied, dass die Pflege einem Unionsbürger zugutekommt, der in Deutschland nicht sozialversichert ist, sondern Leistungen der Sachleistungsaushilfe gestützt auf seinen Versichertenstatus in einer ausländischen Sozialversicherung in Anspruch nimmt.

29

c) Maßgeblich gegen eine Versicherungspflicht des Klägers spricht aber das Ergebnis der systematischen Auslegung.

30

aa) Gemäß § 28 Abs 1 Nr 10 SGB XI gehören die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 44 SGB XI zum Leistungskatalog der Pflegeversicherung. Die Anordnung der Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Verpflichtung zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen dienen letztlich der Erfüllung der der Pflegeversicherung übertragenen Aufgabe, die § 1 Abs 4 SGB XI als Hilfe für Pflegebedürftige umschreibt (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 R 9/09 R - juris RdNr 16). Systematisch ordnet das Gesetz die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen damit als Versicherungsleistung für die in Deutschland pflegeversicherten Menschen ein. Einen Anspruch auf Geldleistungen der sozialen Pflegeversicherung, zu denen die Zahlung von Beiträgen für Pflegepersonen gehört, hatte die pflegebedürftige Person, wie ausgeführt, aber nicht. Ohne einen solchen Anspruch der primär Begünstigten der Sachleistungsaushilfe kann auch der Kläger keine Feststellung seiner Versicherungspflicht in der Rentenversicherung verlangen. Seine eigene Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ändert daran nichts. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der Pflegeversicherung für die gepflegte Person (Nusser in BeckOGK SGB VI § 3 RdNr 5 mwN, Stand 15.2.2025), von der die Pflegeperson mittelbar profitiert, unabhängig von ihrem eigenen Versicherungsstatus.

31

bb) Die beitragsrechtliche Verankerung der Rentenversicherungspflicht aus § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI bestätigt dieses Ergebnis. Nach § 170 Abs 1 Nr 6 Buchst a SGB VI trägt die Pflegekasse die von § 44 Abs 1 SGB XI vorgeschriebenen Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen "in der sozialen Pflegeversicherung versicherten" Pflegebedürftigen pflegen. Die Pflicht zur Beitragstragung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Versicherungsverhältnis der Pflegebedürftigen (Scharf in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 3/2025, § 170 SGB VI RdNr 16). Zugunsten anderer als der in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Pflegebedürftigen sieht die Vorschrift keine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbstätige Pflegepersonen vor. Da es sich bei den Versicherungszeiten als Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI um Pflichtbeitragszeiten i S von § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI handelt, müssen die Beiträge auch tatsächlich entrichtet werden, sonst können solche Zeiten nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden (Behrend in jurisPK-SGB XI, Stand 1.9.2024, § 44 RdNr 63; Gürtner in BeckOGK SGB VI, Stand 1.9.2017, § 55 RdNr 4 mwN). Diese beitragsrechtliche Ausgestaltung der rentenrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen steht einer Versicherungspflicht des Klägers ebenfalls entgegen, weil die von ihm gepflegten Personen nicht zu dem von § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI festgelegten Personenkreis zählten.

32

cc) Gegen eine Rentenversicherungspflicht des Klägers und die korrespondierende Pflicht der Beigeladenen zur Beitragszahlung spricht schließlich maßgeblich die europarechtliche Systematik mit ihrer zentralen Unterscheidung zwischen Sach- und Geldleistungen sowie der resultierenden nationalen Zuständigkeit für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Personen, die im Anwendungsbereich der europäischen Koordinierungsvorschriften nicht erwerbsmäßig Rentner pflegen. Der EuGH hat alle Leistungen bei Pflegebedürftigkeit als Leistungen bei Krankheit qualifiziert. Dazu zählt auch die Beitragspflicht für ehrenamtliche Pflegepersonen als Teilelement der Pflegeleistung (vgl BSG Urteil vom 12.6.2025 - B 3 P 8/23 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Eichenhofer, ZESAR 2005, S 397 f). Daher stellt die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeperson eine Geldleistung der Pflegeversicherung als Unterfall der Krankenversicherung dar. Sie ist nach Art 21 VO (EG) 883/2004 im Einklang mit Art 7 VO (EG) 883/2004 vom ausschließlich zuständigen Mitgliedstaat zu exportieren, also grundsätzlich direkt an den Versicherten auszuzahlen (vgl EuGH Urteil vom 8.7.2004 - C-31/02 - juris RdNr 28; vgl allgemein BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 P 4/14 R - BSGE 121, 108 = SozR 4-3300 § 34 Nr 3, SozR 4-3300 § 39 Nr 2, juris RdNr 35 mwN; vgl BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 4/02 R - SozR 4-2400 § 3 Nr 1, SozR 4-6050 Art 27 Nr 1, SozR 4-3250 § 3 Nr 1 RdNr 30 mwN; Leopold in Hauck/Noftz, EU-SozialR, Werkstand 2022, VO 883/04 Art 21 RdNr 32 mwN). Zuständig für die Zahlung solcher Geldleistungen bei Krankheit zugunsten von Rentnern, die nur von einem Mitgliedstaat Rente beziehen, ist nach den europäischen Koordinierungsvorschriften der VO (EG) 883/2004 der Rentenzahlstaat, wie sich aus Art 24 und 29 Abs 1 Satz 1 dieser Verordnung ergibt (BSG Urteil vom 10.6.2021 - B 9 BL 1/20 R - BSGE 132, 178 = SozR 4-5926 § 1 Nr 2 RdNr 40 mwN). Ob der zuständige Mitgliedstaat die beanspruchte Geldleistung seinerseits vorsieht, beeinflusst die Zuständigkeit nicht (vgl BSG Urteil vom 12.6.2025 - B 3 P 8/23 R - juris RdNr 38 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; EuGH Urteil vom 21.2.2013 - C-619/11 - juris RdNr 39 ff; EuGH Urteil vom 3.5.1990 - C-2/89 - juris RdNr 19 mwN; Schreiber in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2025, VO (EG) 883/2004 Art 23 RdNr 10 mwN; Schöffmann, Europäisches Sozialkollisionsrecht, 2024, S 39 f).

33

Allein zuständiger Mitgliedstaat für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zugunsten der Pflege der in Frankreich versicherten pflegebedürftigen Person bleibt daher Frankreich. Dies spricht ebenfalls gegen eine Versicherungspflicht des Klägers und eine daraus resultierende Pflicht der Beigeladenen zur Beitragszahlung zu seinen Gunsten. Zwar hindern die europäischen Zuständigkeitsregeln den nationalen Gesetzgeber nicht von vornherein daran, in seinen Vorschriften über das europarechtlich gebotene Mindestmaß hinaus weitergehende Begünstigungen einzuräumen (vgl EuGH vom 12.6.2012 - C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak - juris RdNr 41, 45 ff mwN; Vießmann, NZS 2015, 687, 689). Der Wortlaut von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI und sein systematischer Zusammenhang mit dem Beitragsrecht erlauben aber, wie ausgeführt, nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber den Kreis der von der Rentenversicherungs - pflicht für ihre Pflegepersonen begünstigten Pflegebedürftigen über die in Deutschland versicherten Personen hinaus auch auf im europäischen Ausland Versicherte ausdehnen wollte, die in Deutschland lediglich Sachleistungsaushilfe erhalten. Denn für diesen Fall wäre zwingend eine Regelung erforderlich gewesen, wer zur Tragung der Beiträge zugunsten von Pflegepersonen verpflichtet ist, die - wie der Kläger - in Deutschland nicht versicherte, lediglich sachleistungsberechtigte Pflegebedürftige pflegen. Daran fehlt es.

34

3. a) Der Ausschluss der Versicherungspflicht und der Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung verletzt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine europäischen Grundrechte, insbesondere nicht das allgemeine europarechtliche Diskriminierungsverbot. Die unterschiedliche Behandlung der pflegebedürftigen Person und damit des Klägers ist unmittelbare Folge der europäischen Koordinierungsvorschriften. Diese sind zwar ihrerseits an den europäischen Grundfreiheiten zu messen. Allein der Umstand, dass Frankreich offenbar anders als Deutschland keine Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung vorsieht, begründet aber weder eine europarechtlich verbotene Diskriminierung (Art 18, 45 Abs 2 AEUV, Art 21 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union <GRCh>) noch eine ungerechtfertigte (systemwidrige) Ungleichbehandlung. Der fehlende Anspruch auf Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen und auf Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers beruht nicht auf dessen Staatsangehörigkeit oder derjenigen der pflegebedürftigen Person und ebenso wenig auf deren Wohnort. Insbesondere liegt im Fall des Klägers auch keine verbotene Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes vor (vgl dagegen zur Zahlung österreichischen Pflegekarenzgelds ins Ausland EuGH Urteil vom 11.4.2024 - C-116/23 - juris RdNr 56 ff). Die unterschiedliche Behandlung der pflegebedürftigen Person und des Klägers in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht ist vielmehr allein Folge davon, dass die pflegebedürftige Person ausschließlich bei dem zuständigen französischen Sozialversicherungsträger gegen das Risiko der Krankheit bzw Pflegebedürftigkeit versichert war. Weder die Personenfreizügigkeit nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union noch die Koordinierungsverordnung garantieren Versicherten, dass die Wahl ihres Wohnsitzes in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral ist. Dies kann unter Anwendung europäischer und nationaler Regelungen für die betroffene Person Vorteile oder Nachteile haben (BSG Urteil vom 12.6.2025 - B 3 P 8/23 R - juris RdNr 37, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl EuGH Urteil vom 12.7.2012 - C-562/10 - juris RdNr 57). Dem Unionsrecht kommt auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nur die Funktion zu, die unterschiedlichen nationalen Gesundheitssysteme zu koordinieren, nicht hingegen sie zu harmonisieren (Art 48 AEUV). Da es die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme unberührt lässt, dürfen die nationalen Leistungssysteme formelle und materielle Unterschiede aufweisen (vgl BSG vom 20.4.2016 - B 3 P 4/14 R - BSGE 121, 108 = SozR 4-3300 § 34 Nr 3, RdNr 34 mwN). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers über die Einbeziehung und Nichteinbeziehung bestimmter Personengruppen in die Systeme der sozialen Sicherheit (vgl etwa BSG vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - BSGE 113, 134 = SozR 4-2500 § 5 Nr 17, RdNr 24), im Fall des Klägers also das Erfordernis einer Mitgliedschaft der pflegebedürftigen Person in der sozialen Pflegeversicherung als Voraussetzung für seine Rentenversicherungspflicht.

35

Der Senat brauchte das Revisionsverfahren nicht nach Art 267 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH auszusetzen. Die dort geregelte grundsätzliche Vorlagepflicht entfällt, wenn das Gericht darlegt, warum es die aufgeworfenen Fragen nicht für entscheidungserheblich hält, warum die betreffende EU-Rechtsvorschrift bereits vom EuGH ausgelegt wurde oder warum die korrekte Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für begründete Zweifel bleibt (vgl EGMR Urteil vom 25.12.2025 - Individualbeschwerde Nr 34701/21 Gondert ./. Bundesrepublik Deutschland - amtlicher Urteilsumdruck RdNr 35 ff mwN; BVerfG Beschluss vom 5.1.2021 - 1 BvR 1771/20 - juris RdNr 8 mwN; BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 11 AL 4/21 R - BSGE 134, 58 = SozR 4-4300 § 151 Nr 3, SozR 4-6065 Art 65 Nr 3, RdNr 19 f). Wie der Senat oben unter Hinweis auf Bestimmungen des Europarechts und die bereits dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dargelegt hat, kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass auch das Europarecht hier nicht geeignet ist, den Klageerfolg herbeizuführen.

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b) Ebenso wenig bewirkt § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine nach Art 3 Abs 1 GG verbotene Ungleichbehandlung von Personen, die in Deutschland EU-Ausländer mit Anspruch auf Sachleistungsaushilfe pflegen.

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Art 3 Abs 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl BVerfG, Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 RdNr 51; stRspr). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl BVerfG, Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1 RdNr 125; stRspr). Art 3 Abs 1 GG verbietet grundsätzlich auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 RdNr 64; BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 RdNr 64). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1 RdNr 87; BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 - BVerfGE 126, 400 RdNr 79; BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 RdNr 64), speziell zur Pflegeversicherung BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - juris RdNr 18 mwN).

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Nach diesen Vorgaben verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass für die nicht erwerbsmäßig geleistete Pflege des Klägers keine Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten waren. Die Zahlung solcher Beiträge für Pflegepersonen ist, wie ausgeführt, eine Leistung der Pflegeversicherung für die gepflegte Person, von der die Pflegeperson mittelbar profitiert. Der angemessene Sachgrund für den Ausschluss der gepflegten Person und damit auch des Klägers vom Bezug dieser Leistung ist deren Absicherung durch das soziale Sicherungssystem eines anderen EU-Mitgliedstaats. Es hat nach den europäischen Koordinierungsvorschriften insoweit Vorrang vor der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung, an deren Stelle es auch in Bezug auf die vom Kläger erbrachten Pflegeleistungen tritt. Das Bestehen einer tatsächlichen (Pflicht-) Versicherung im nationalen System als Differenzierungskriterium für die Gewährung von Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen erscheint demnach sachlich gerechtfertigt und hält sich innerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl BSG Urteil vom 12.6.2025 - B 3 P 8/23 R - juris RdNr 40, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

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Hieran ändert auch nichts, dass im Falle von bestehender Hilfebedürftigkeit der pflegebedürftigen Schwiegereltern diesen uU ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung, sofern diese nicht anderweitig sichergestellt ist, nach § 64 f Abs 1 iVm § 23 SGB XII zugestanden hätte (vgl BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 4/23 R - BSGE 138, 97 = SozR 4-3500 § 64 f Nr 1, RdNr 15). Bereits die weitreichenden Unterschiede zwischen einem dem Äquivalenzprinzip verpflichteten System der Sozialversicherung gegenüber der steuerfinanzierten Sozialhilfe lassen die ausreichende Vergleichbarkeit der Sachverhalte entfallen.

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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.