Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.07.1992, Az.: 1 BvL 51/86

Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten; Gleichheitssatz; Rentenversicherung; Ausgleich von Fehlzeiten; Kindererziehungszeiten; Gesetzgebungskompetenz

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.07.1992
Aktenzeichen
1 BvL 51/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 29.11.1990 - AZ: 5/4a RJ 53/87

Fundstellen

  • BVerfGE 87, 1 - 48
  • AuR 1992, 317-318 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 1430-1431 (Kurzinformation)
  • DVBl 1992, 1109 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1992, 1038-1043 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 219-227 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JuS 1992, 973-975 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2213
  • NVwZ 1993, 345-347 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Michael Sachs)
  • NZS 1993, 1-9 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Franz Ruland)
  • SGb 1992, 545 (amtl. Leitsatz)
  • Streit 1993, 68-75

Amtlicher Leitsatz

1. Das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz und das Kindererziehungsleistungs-Gesetz verstießen nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzten.

2. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 I GG i. V. mit Art. 6 I GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.

3. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus Art. 74 Nr. 12 GG. Zum Erlaß des Kindeserziehungsleistungs-Gesetzes war der Bund nach Art. 74 Nr. 7 GG befugt.

4. Auch die nur stufenweise Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 und der gleichzeitige Leistungsausschluß der Väter im Rahmen des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes waren im Hinblick auf Art. 3 I GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

5. Der Anschluß der vor 1921 geborenen Mütter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz war mit Art. 3 I GG vereinbar.