Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: B 4 AS 111/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 111/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081225BB4AS11124BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 30.08.2023 - AZ: S 13 AS 662/22
- LSG Bayern - 16.05.2024 - AZ: L 16 AS 413/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2024 - L 16 AS 413/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2022 bis April 2023 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Höhe des Regelbedarfs mit dem Grundgesetz. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs und seiner Fortschreibung sind in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 und vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20). Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, diese Frage könne für den hier streitigen Zeitraum klärungsbedürftig sein (vgl BSG vom 4.5.2021 - B 4 AS 12/21 BH - juris RdNr 3 mwN; vgl zum SGB XII BSG vom 30.5.2024 - B 8 SO 38/24 BH - juris RdNr 7; vgl nunmehr auch BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R). Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin in den Vorinstanzen gestellten Anträge, den Beklagten zu verurteilen es zu unterlassen, weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Vater (sowie ihrer Mutter) zu behaupten und weiterhin Leistungen für Bedarfe der Unterkunft an den Vermieter zu überweisen. Die Zulassungsvoraussetzungen solcher vorbeugender Unterlassungsklagen sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl BSG vom 1.6.2022 - B 3 KR 5/21 R - BSGE 134, 167 = SozR 4-2500 § 31 Nr 30, RdNr 9 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung wäre auch dann zu verneinen, wenn diese Anträge bei verständiger Auslegung (§ 123 SGG) darauf gerichtet sein sollten, der Klägerin ohne Berücksichtigung einer solchen Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen zu gewähren und die Leistungen für Bedarfe der Unterkunft an sie statt an den Vermieter auszuzahlen. Die Fragen, ob die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3, 3a SGB II) und für eine Direktzahlung an den Vermieter (§ 22 Abs 7 SGB II) vorliegen, betreffen die Umstände des Einzelfalls, werfen aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich nicht etwa aus einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG bei der Entscheidung über die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 16.5.2024. Insbesondere ist die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 4.3.2024 zu dieser Vorgehensweise nach § 153 Abs 4 SGG angehört worden.