Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2025, Az.: B 4 AS 90/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 90/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:021225BB4AS9024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 27.05.2024 - AZ: S 45 AS 3601/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 07.10.2024 - AZ: L 2 AS 781/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Rahmen der Grundsatzrüge muss der Kläger aufzeigen, dass sich aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage ergibt.
- 2.
Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 7.10.2024 ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch einer der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Ist bei einer Antragsmehrheit aus Haupt- und Hilfsanträgen zur Bestimmung des Werts der Beschwer und damit der Frage der Addition statt der sogenannten Identitätsformel entscheidend, dass aus dieser Antragsmehrheit nicht nur eine Abwehr des gegnerischen Erstattungsanspruchs folgt, sondern dass mit der hilfsweisen Aufrechnung auch davon unabhängige eigene Geldzahlungsansprüche verfolgt werden?"
Zwar ist dem Vortrag des Klägers noch zu entnehmen, dass es ihm um die Auslegung und Anwendung von § 144 SGG iVm § 5 ZPO geht. Jedoch fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, denn auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7; BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 49/23 B - juris RdNr 3). Daher hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Berufungswerts keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage ergeben. Dies versäumt der Kläger, indem er nicht ansatzweise eingeht auf die Rechtsprechung zu § 144 SGG(zB BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 18 ff), zur Wertaddition gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 5 ZPO(zB BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 15; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 18; BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 19) und zu den Voraussetzungen, unter denen eine Addition der Streitwerte von Hauptantrag und Hilfsantrag wegen wirtschaftlicher Identität ausscheidet (zB BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 15; BGH vom 26.11.2009 - III ZR 116/09 - juris RdNr 7; BGH vom 28.4.2022 - V ZR 78/21 - juris RdNr 4).
2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel werden in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht bezeichnet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Beide vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel - Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung und Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie ein faires Verfahren - werden nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass die Entscheidung darauf beruht (vgl BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; BSG vom 18.12.2023 - B 1 KR 83/22 B - juris RdNr 4).
Vorliegend wird zwar erkennbar, dass der Kläger in Bezug auf Erstattungsansprüche des Beklagten deren Erlass, hilfsweise deren unbefristete Niederschlagung und weiter hilfsweise die "Bescheidung der Höhe der Erstattungsansprüche, die nach Berücksichtigung der vom Kläger hilfsweise erklärten Aufrechnung seiner Geldleistungsansprüche gegen die Beklagte, die diese in amtlichen Gutscheinen verbrieft hat, noch verbleiben", beantragt hat, das SG die deswegen erhobene "Bescheidungsklage" abgewiesen und das LSG seine Berufung wegen Nichterreichens des Berufungswerts als unzulässig verworfen hat. Darüber hinaus fehlt es jedoch an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Diese wie auch der Inhalt des angefochtenen Beschlusses werden unter Ziffer I der Beschwerdebegründung oder im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung nur bruchstück- und lückenhaft wiedergegeben. In der Beschwerdebegründung fehlen selbst Angaben zur Höhe der vom Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Forderung sowie zum Wert der Geldleistungsansprüche, mit denen der Kläger aufrechnet. Schon deshalb ist der Senat nicht in der Lage zu beurteilen, ob die geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen können bzw ob die Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf der Beschwerdebegründung nicht beigefügte Anlagen zur Klageschrift. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG vom 13.5.2024 - B 4 AS 30/24 B - juris RdNr 9 mwN).
Der Senat war schließlich nicht verpflichtet, den Kläger, einem Rechtsanwalt, entsprechend seiner Bitte um einen rechtlichen Hinweis "sollten Ergänzungen erforderlich sein", vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht (stRspr; zB BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7; BSG vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 4; BSG vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 8).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.