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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: B 5 RS 1/25 B

Anerkennung von Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) durch den Versorgungsträger

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.11.2025
Aktenzeichen
B 5 RS 1/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:211125BB5RS125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Altenburg - 19.01.2022 - AZ: S 18 R 1627/20
LSG Thüringen - 09.04.2025 - AZ: L 12 R 174/22

Redaktioneller Leitsatz

Macht der Rechtsmittelführer eine Divergenz geltend, hat er darzulegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger, die Zeit vom 1.10.1976 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen.

2

Der 1952 geborene Kläger hat sein Studium 1976 als Diplom-Physiker abgeschlossen. Ab dem 1.10.1976 war er durchgehend beim VEB Carl Zeiss Jena beschäftigt und zwar zunächst als "Entwerfer II", ab dem 1.10.1980 als wissenschaftlich-technischer Berater und ab dem 1.12.1986 als stellvertretender Fachdirektor im Forschungszentrum Jena. Seinen im Februar 2020 gestellten Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 11.11.2020).

3

Das SG hat der Klage stattgegeben. Nach Würdigung der Gesamtumstände und eingehender Befragung sei der Kläger zu dem Personenkreis der Konstrukteure zu zählen und werde deshalb von § 1 Abs 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichstellten Betrieben (2. DB) vom 24.5.1951 erfasst (Urteil vom 19.1.2022). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder Inhaber eines Versorgungsanspruchs noch einer Anwartschaft gewesen. Er erfülle zudem nicht die Voraussetzungen einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Bereits die persönliche Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger sei als Diplom -Physiker nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Techniker zu führen. Deshalb habe er nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht zum Personenkreis der Konstrukteure gehört. Denn zum einen habe die 2. DB in § 1 Abs 1 Satz 2 (gemeint: Satz 3) für einen stellvertretenden Fachdirektor die Einbeziehung in die AVItech nicht obligatorisch, sondern nur auf Antrag und nach einer Ermessensentscheidung vorgesehen. Das schließe eine obligatorische Einbeziehung nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB als "Konstrukteur" denklogisch aus, weil für den Beruf des Klägers eine spezielle Regelung zur Einbeziehung vorgesehen gewesen sei. Zum anderen sei das Gericht nach Auswertung sämtlicher Beweismittel und einer Beweiswürdigung aber auch zur vollen Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Tätigkeit eines Konstrukteurs nicht ausgeübt habe oder diese zumindest nicht prägend gewesen sei, sondern - seiner Funktion bzw seines Berufs entsprechend - die Tätigkeit eines stellvertretenden Fachdirektors. Für das Gericht stehe im Übrigen vollbeweislich fest, dass der Kläger am Stichtag auch nicht als Konstrukteur beschäftigt gewesen sei (Urteil vom 9.4.2025).

4

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die allein geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 6 mwN).

7

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Nach Ansicht des Klägers hat das LSG in der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass "vereinzelte Konstruktionstätigkeiten nicht den prägenden Inhalt der Tätigkeit als stellvertretender Fachdirektor machen". Das Berufungsgericht verlange "eine Volltätigkeit/inhaltlich vollständig prägende Tätigkeit als Konstrukteur für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz". Dem stünden die Ausführungen des BSG aus der Entscheidung vom 23.8.2007 (B 4 RS 1/06 - SozR 4-8750 § 1 Nr 15 - juris RdNr 36) entgegen. Diese würden als Rechtssatz dahingehend verstanden, dass das BSG auch weitere Nachweismöglichkeiten zulasse, insbesondere aber gerade nicht darauf abstelle, in welchem Umfang Konstrukteurstätigkeiten ausgeübt worden seien, um zu dem nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB obligatorisch in die Zusatzversorgung einbezogenen Personenkreis zu gehören. Nach diesem Rechtssatz genüge jede nachgewiesene Konstrukteurstätigkeit für die Einbeziehung.

8

Unabhängig davon, ob der Kläger damit überhaupt ausreichend bestimmte Rechtssätze des BSG einerseits und des LSG andererseits bezeichnet hat oder es sich letztlich im Wesentlichen um die Würdigung seines Einzelfalls handelt, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das LSG sich in seinen Gründen ausdrücklich auf das von ihm zitierte Urteil gestützt hat. Darüber hinaus zeigt der Kläger nicht auf, warum es auf die von ihm behauptete Divergenz, wie erforderlich, in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich ankommen würde (vgl zB BSG Beschluss vom 5.3.2025 - B 9 SB 36/24 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 7 AS 27/24 B - juris RdNr 6). Wie aus den von der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Urteilsgründen hervorgeht, hat das LSG seine Entscheidung tragend auch darauf gestützt, dass der Kläger aufgrund seiner Berufsbezeichnung als stellvertretender Fachdirektor bereits unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 3 der 2. DB falle und daher vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB ausgeschlossen sei, es insoweit auf eine Tätigkeit als Konstrukteur gerade nicht ankomme. Statthafte Rügen gegen diese eigenständige Begründung hat der Kläger nicht erhoben (vgl zur Darlegung einer Divergenzrüge bei einer Mehrfachbegründung zB BSG Beschluss vom 2.9.2015 - B 11 AL 34/15 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 - juris RdNr 15).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 2 SGG.