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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2025, Az.: B 6a KR 28/25 AR

Vertretungszwang bei Einlegung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.11.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 28/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:041125BB6aKR2825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 29.11.2023 - AZ: S 19 KR 372/22
LSG Berlin-Brandenburg - 21.05.2025 - AZ: L 1 KR 281/24
BSG - 20.08.2025 - AZ: B 6a KR 18/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. August 2025 - B 6a KR 28/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge, als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf, nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.