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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.08.2025, Az.: B 6a KR 18/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.08.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 18/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:200825BB6aKR1825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 29.11.2023 - AZ: S 19 KR 372/22
LSG Berlin-Brandenburg - 21.05.2025 - AZ: L 1 KR 281/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 14.7.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.6.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.5.2025 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 4.6.2025 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.