Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2025, Az.: B 2 U 7/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.11.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 7/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:031125BB2U725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 01.03.2024 - AZ: S 4 U 153/20
- LSG Rheinland-Pfalz - 04.12.2024 - AZ: L 2 U 46/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Beschluss hat es das LSG abgelehnt, bei dem verstorbenen Versicherten eine BK 4104 festzustellen und der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bzw des urteilersetzenden Beschlusses besteht.
1. Die Sachaufklärungsrügen (§ 103 SGG) haben keinen Erfolg. Die Klägerin beanstandet, das LSG habe weder Zeitzeugen vernommen noch eine ergänzende Stellungnahme der Präventionsabteilung der Beklagten eingeholt oder eine Asbestfaserjahrberechnung durch einen Sachverständigen veranlasst. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel aber "auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Die Beschwerdebegründung versäumt es indes, Fundstelle und Wortlaut derartiger prozessordnungskonformer Beweisanträge - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 373 ff, 402 ff ZPO) - wiederzugeben und darzulegen, die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin habe solche Anträge nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) innerhalb der Anhörungsfrist erstmals gestellt oder wiederholt und damit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 6.11.2024 - B 2 U 23/24 BH - juris RdNr 7).
2. Soweit die Klägerin sinngemäß die Verletzung von Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 i.V.m. § 153 Abs 1 SGG) rügt, weil weder das SG noch das LSG um Zeugenbenennung gebeten hätten, lässt sie unbeachtet, dass die Tatsachengerichte nicht verpflichtet sind, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (vgl BSG Beschlüsse vom 15.8.2024 - B 2 U 18/24 B - juris RdNr 13, vom 9.4.2024 - B 2 U 137/23 B - juris RdNr 9 und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (BSG Beschlüsse vom 1.8.2024 - B 5 R 65/24 B - juris RdNr 10, vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - juris RdNr 10 und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13).
3. Schließlich sind die Anträge der Klägerin, S aus G gemäß § 106 SGG mit der Erstellung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu beauftragen und Zeitzeugen zu den arbeitstechnischen Belastungen des Versicherten zu vernehmen, unbeachtlich. Unterlassene Beweisanträge können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachgeholt werden; die Berücksichtigung in der Beschwerdebegründung benannter Beweismittel ist daher von vornherein ausgeschlossen. Der Senat ist gemäß § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden, sodass eine Beweiserhebung im Beschwerdeverfahren vor dem BSG ausscheidet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).