Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: B 1 KR 30/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.10.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 30/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:301025BB1KR3025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen - 19.07.2021 - AZ: S 7 KR 1983/19
- LSG Hessen - 22.05.2025 - AZ: L 1 KR 71/25
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1939 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem zuletzt noch verfolgten Begehren auf Übernahme und Erstattung von Kosten für homöopathische Arzneimittel bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung - unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides - ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die auf Privatrezept verordneten homöopathischen Arzneimittel "Lens viscum comp. Globuli" und "Scleron Tabletten" noch auf eine zukünftige Kostenübernahme. Das von ihm vorgelegte Privatrezept in Form einer "Dauerverordnung" entspreche nicht den Anforderungen an die von der Arzneimittel-Richtlinie geforderte - besonders begründete - vertragsärztliche Verordnung. Unerheblich sei insofern, ob die behandelnde Ärztin eine Kassenzulassung besitze, solange sie diese nicht ausübe. Zudem sei auch keine Ausnahmeindikation der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie einschlägig. Ein Anspruch folge auch nicht aus der Satzung der Beklagten. Darüber hinaus sei in keiner Weise nachgewiesen, dass die Verordnung der streitigen Arzneimittel der Homöopathie zur Anwendung bei einer mitochondrialen Erkrankung nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard angezeigt ist. Zur Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens sehe sich der Senat nicht veranlasst (Urteil vom 22.5.2025).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8 mwN).
2. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauf - fassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Dazu muss bei einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen Beteiligten aufgezeigt werden, dass er zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Der Tatsacheninstanz soll durch einen Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (stRspr; vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f = juris RdNr 4; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei einem - wie hier der Kläger - nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen. Hier genügt es, dass dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 7/19 B - juris RdNr 11 mwN). Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. Ferner ist die Rechtsauffassung des LSG wiederzugeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände müssen aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme muss angegeben und es muss erläutert werden, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4).
Der Kläger macht geltend, das LSG sei seinem Hinweis auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens im internistischen Fachbereich ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Die Bezugnahme auf das frühere Urteil vom 18.11.2021, in dem der Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens bereits zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden habe, stelle keine "hinreichende Begründung" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar. Hätte das LSG das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt, hätte es erkannt, dass ein sogenannter Seltenheitsfall vorliege und der geltend gemachte Anspruch deshalb begründet sei.
Ob damit dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Kläger in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, warum sich das LSG ausgehend von seiner rechtlichen Auffassung zu den von ihm geforderten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Nach der Auffassung des LSG scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch schon am Fehlen besonders begründeter vertragsärztlicher Verordnungen iS von § 12 Abs 6 der Arzneimittel-Richtlinie. Zudem sei in keiner Weise nachgewiesen, dass die Verordnung der streitigen Arzneimittel der Homöopathie zur Anwendung bei einer mitochondrialen Erkrankung nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard angezeigt sei. Der Kläger legt nicht dar, warum sich das LSG ausgehend von dieser rechtlichen Einschätzung zu der von ihm verlangten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Überdies teilt der Kläger auch nicht mit, was Gegenstand des vom LSG in Bezug genommenen früheren Urteils vom 18.11.2021 war und mit welcher Begründung dort die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens abgelehnt wurde.
Ferner rügt die Beschwerde, das LSG habe "die Bedeutung der Regelungen über die Beweiserhebung im Rahmen des Antrags auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG, hier insbesondere des Antrags eines Schwerbehinderten, die vorgetragene, offenbar seltene Erkrankung zu begutachten, völlig verkannt". Diese Ausführungen können die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schon deshalb nicht begründen, weil ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann.
3. Der Kläger macht ferner geltend, das LSG habe die von ihm wiederholt vorgetragene Tatsache, die Anwendung der schulmedizinisch zu verordnenden Standardmedikation führe aufgrund seiner mitochondrialen Erkrankung zu Unverträglichkeiten und die Behandlung mit Standardmedikation sei bei ihm nicht möglich, wiederholt unberücksichtigt gelassen. Hätte das LSG sein diesbezügliches Vorbringen berücksichtigt und einen Seltenheitsfall geprüft, in dem es ein ergänzendes Sachverständigengutachten im internistischen Fachbereich eingeholt hätte, wäre der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung mit homöopathischen Mitteln notwendig gewesen sei.
Der Kläger rügt damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK), im Kern aber weiterhin auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Ein Beschwerdeführer kann aber die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rüge als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (stRspr; vgl nur BSG vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - juris RdNr 11 mwN). Anderenfalls liefen die oben aufgezeigten Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG leer. Zudem setzt sich der Kläger auch insofern nicht mit der unter RdNr 7 wiedergegebenen Begründung des LSG auseinander. Er legt insofern nicht dar, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen kann.
4. Im Übrigen rügt der Kläger allein, dass das LSG die fallentscheidenden Aspekte nicht ausreichend gewürdigt habe. Soweit der Kläger damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, ist diese Frage nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 9 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.