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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 2 U 121/24 B

Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 121/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:291025BB2U12124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarland - 08.08.2023 - AZ: S 4 U 179/21
LSG Saarland - 09.10.2024 - AZ: L 7 U 18/23

Redaktioneller Leitsatz

Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog. Obergutachten. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachtenm einholen zu müssen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger nach einem Arbeitsunfall die Anerkennung von Unfallfolgen und die Weiterzahlung von Verletztengeld. Vor dem SG (Gerichtsbescheid vom 8.8.2023) und dem LSG (Urteil vom 9.10.2024) war das Begehren ohne Erfolg, weil weder die geltend gemachten Erkrankungen noch die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt seien.

2

Mit der von seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten erhobenen und von diesem auch begründeten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

5

Der Kläger rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen.

6

Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschlüsse vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 16 und vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger zeigt schon nicht auf, gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Das in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Begehren, "im Hinblick auf die unterschiedlichen vorliegenden Gutachten" ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, enthält keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO.

8

Dessen unbesehen legt der Kläger aber auch nicht dar, inwiefern sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Liegt bereits ein Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur ausnahmsweise zu einer weiteren Beweiserhebung verpflichtet. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (stRspr; vgl zB BSG Beschlüsse vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7, vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14 und vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr 13). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.7.2023 - B 5 R 216/22 B - juris RdNr 12 mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn ein vorhandenes Gutachten ungenügend ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7, vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16 und vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9). Dass solche Mängel bestehen könnten, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Allein das Abweichen von der Einschätzung der behandelnden Ärzte macht ein Sachverständigengutachten nicht ungenügend iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO. Vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Denn die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben der Tatsacheninstanz (vgl BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8, vom 28.7.2023 - B 5 R 216/22 B - juris RdNr 12 und vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 13). Soweit sich der Kläger mit seinem Vorbringen daher letztlich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des LSG wendet, lässt sich die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht stützen.

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.