Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2025, Az.: B 4 AS 92/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.10.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 92/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:221025BB4AS9225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Neuruppin - 13.08.2018 - AZ: S 6 AS 2490/13
LSG Berlin-Brandenburg - 29.01.2025 - AZ: L 8 AS 1758/18

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil dieser für Juli bis Oktober 2013 mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Das LSG hat sich darauf gestützt, dass der Kläger keine Kosten für Unterkunft und Heizung habe und er seinen Regelbedarf durch eigenes Einkommen decken könne. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass ein Bedarf für Unterkunft und Heizung aufgrund Mietkosten voraussetzt, dass sich der Betroffene einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt sieht (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 35 mwN; ferner etwa BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 19/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 29 RdNr 16). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Schließlich ist ebenfalls höchstrichterlich klargestellt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl etwa BVerfG [Kammer] vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10- juris RdNr 2; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - juris RdNr 21; ferner BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 34 mwN), sodass Zweifel zu seinen Lasten gehen (vgl BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 31).

4

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte.