Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2025, Az.: B 1 KR 56/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.10.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 56/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:221025BB1KR5624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 17.04.2023 - AZ: S 86 KR 1488/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.08.2024 - AZ: L 16 KR 254/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, die aufgrund der bestimmten Tatsachen als klärungsbedürftig hätte erscheinen müssen. Weiter ist eine Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände erforderlich, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten.
Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1975 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet an psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, ua an einer rezidivierenden schweren depressiven Störung (F33.2), einer generalisierten Angststörung (F41.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer Somatisierungsstörung (F45.0); zudem erlitt er im Januar 2017 einen Herzinfarkt. Er befindet sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, mit bereits mehrfachen stationären und teilstationären Aufenthalten. Den Antrag seines Facharztes für Allgemeinmedizin P vom 21.6.2021 auf Kostenübernahme für eine Behandlung mit MedizinalCannabisblüten (Bedrocan) zur Inhalation mit einer Einzeldosis von zunächst ca 1 mg und einer Tageshöchstdosis von ca 15 mg lehnte die Beklagte nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD) ab (Bescheid vom 3.8.2021; Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021).
Das SG hat die auf Erstattung von aufgewendeten 9600 Euro Kosten für Cannabis und auf die zukünftige Versorgung mit Cannabis gerichtete Klage abgewiesen. Es fehle an einer hinreichend begründeten Einschätzung des verordnenden Vertragsarztes. Nachdem der Kläger den behandelnden Arzt gewechselt habe, hätten die weiteren, nicht von P ausgestellten Verordnungen, der Genehmigung der Beklagten bedurft (Urteil vom 17.4.2023). Das LSG hat die Beteiligten dazu angehört, die Berufung durch Beschluss zurückweisen zu wollen (4.7.2024). Hierzu hat sich der Kläger geäußert. Er hat seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage dargelegt. Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Auch die neuerlichen Unterlagen erfüllten nicht die Anforderungen einer begründeten Einschätzung. Insbesondere aufgrund der kardiologischen Vorerkrankungen habe der MD in seinem letzten Gutachten vom 29.1.2024 nachvollziehbar auf bestehende Unstimmigkeiten der Abwägung hingewiesen. So werde nicht erläutert, aus welchen Gründen Cannabisblüten trotz nachgewiesener Nebenwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem und bei Patienten mit schweren Herz-Kreislauferkrankungen entgegenstehender Empfehlungen verordnet würden. Auch die Indikation für die Verordnung verschiedener Cannabisblüten-Sorten sowie deren Anwendung zur Behandlung der psychiatrischen Erkrankungen des Klägers könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden (Beschluss vom 22.8.2024).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensmangels.
1. Ob die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entspricht, weil es an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (zum Erfordernis der Sachverhaltsschilderung vgl nur BSG vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 7; BSG vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 1.4.2025 - B 1 KR 8/25 B - juris RdNr 5 mwN), kann der Senat offenlassen. Die Beschwerdebegründung genügt jedenfalls nicht den weiteren Darlegungsanforderungen.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5).
Hierzu gehört die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - juris RdNr 8). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5; BSG vom 26.4.2021 - B 1 KR 52/20 B - juris RdNr 5).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 Satz 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung eines schriftsätzlich gestellten Beweisantrags mitteilen oder einen neuen förmlichen Beweisantrag stellen (vgl BSG vom 11.9.2019 - B 1 KR 62/18 B - juris RdNr 7 mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.
Es fehlt bereits an der Benennung eines nach Zugang der gerichtlichen Anhörung zum Vorgehen nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ausdrücklich aufrechterhaltenen oder neuen Beweisantrags. Der Kläger legt lediglich dar, warum nach seiner Ansicht eine weitergehende Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre. Im Kern rügt er damit die Beweiswürdigung des LSG. Nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht aber nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.