Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2025, Az.: B 6a/12 KR 30/24 BH
Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Grundlage einer Versicherung als sog. Auffangversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.10.2025
- Aktenzeichen
- B 6a/12 KR 30/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:201025BB6a12KR3024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 13.02.2024 - AZ: S 15 KR 2740/22
- LSG Baden-Württemberg - 23.09.2024 - AZ: L 4 KR 910/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung auf Grundlage einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sog. Auffangversicherung).
Der Kläger hat mit einem von ihm verfassten Schreiben vom 30.12.2024, eingegangen am 31.12.2024 beim BSG, sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt für ein beabsichtigtes Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.10.2024 öffentlich zugestellten Urteil des LSG vom 23.9.2024.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist neben dem formlosen Antrag auf PKH und der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, dass der Kläger seine Angaben glaubhaft macht, Fragen beantwortet und Urkunden sowie andere Belege beim Gericht vorlegt. Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH ab (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 ZPO).
Der Aufforderung des BSG vom 2.7.2025, öffentlich zugestellt am 8.9.2025, innerhalb eines Monats seit dem Empfang des Schreibens Belege zum Einkommen und Vermögen einzureichen, die dem BSG eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH ermöglichen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers, ihm Akteneinsicht in der Form zu gewähren, dass ihm Papierausdrucke der kompletten elektronisch geführten Akten gefertigt und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, war abzulehnen. Die elektronischen Akten sind auf Antrag des Klägers an das Sozialgericht Konstanz (SG) übermittelt worden, um ihm dort die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu geben (Akteneinsicht in Diensträumen nach § 120 Abs 2 Satz 2 SGG). Dies hat der Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass ihm die vom SG geforderte vorherige telefonische Terminvereinbarung nicht möglich sei, weil er nicht im Besitz eines Telefons sei. Die nach § 120 Abs 2 Satz 3 SGG an die Darlegung des berechtigten Interesses für die Übermittlung eines Aktenausdrucks zu stellenden Begründungsanforderungen werden damit nach Auffassung des Senats nicht erfüllt, weil der Kläger nicht nachvollziehbar darlegt, dass er überhaupt keine Möglichkeit hat, zu telefonieren, zB indem er ein fremdes Telefon nutzt oder den ihm offensichtlich zur Verfügung stehenden Computer, mit dessen Hilfe er seine Schriftsätze erstellt, als Telefon zu nutzen. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn unabhängig davon kann eine Akteneinsicht in keiner Weise der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche des Klägers dienen, weil sein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtmittels wegen der unterbliebenen Glaubhaftmachung von Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzulehnen war (zu privatschriftlich eingelegten und damit unzulässigen Beschwerden bzw Anhörungsrügen vgl BSG Beschluss vom 18.1.2010 - B 1 KR 5/09 C - BeckRS 2014, 71798 RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.11.2024 - B 9 V 14/24 AR - juris; zu aus anderen Gründen unstatthaften Rechtsmitteln vgl BGH Beschluss vom 30.7.2024 - 2 ARs 67/24 - juris RdNr 1; BFH Beschluss vom 14.6.2007 - VIII B 201/06 - juris RdNr 11; BFH Beschluss vom 20.4.2004 - XI B 21/04 - juris RdNr 7; BFH Beschluss vom 14.8.2000 - VII B 87/00 - juris RdNr 10)