Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2024, Az.: 2 ARs 67/24
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.2024
- Aktenzeichen
- 2 ARs 67/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 22237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS67.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - AZ: 3 Ws 103/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vorwurf der Rechtsbeugung
hier: Anhörungsrüge
Hinweis
Verbundenes Verfahren:
BGH - 30.07.2024 - AZ: 2 AR 14/24
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.