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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2025, Az.: B 5 R 97/25 B

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.10.2025
Aktenzeichen
B 5 R 97/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:201025BB5R9725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 20.04.2022 - AZ: S 24 R 258/20
LSG Sachsen - 06.05.2025 - AZ: L 4 R 228/22

Redaktioneller Leitsatz

Aufgabe eines sachverständigen Zeugen ist es, sein Wissen über persönliche Wahrnehmungen zu schildern, die zu machen er aufgrund seiner besonderen Sachkunde in der Lage war. Die Frage, ob "die Klägerin nicht mehr als drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig ist", unterliegt als solche jedoch nicht der unmittelbaren persönlichen (fachkundigen) Wahrnehmung einer bestimmten Person, sondern ist als das Ergebnis einer fachkundigen Einordnung und Bewertung verschiedenster (auch nicht selbst wahrgenommener) Einzeltatsachen, aus denen Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit einer Person gezogen werden können, dem Sachverständigenbeweis vorbehalten. Die genannte Frage ist deshalb jedenfalls insoweit von vornherein als Beweisthema eines prozessordnungsgerechten Antrags zur Beweiserhebung mit Hilfe eines sachverständigen Zeugen nicht geeignet.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2025 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Weitergewährung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte bewilligte der 1966 geborenen Klägerin eine befristete, mehrfach verlängerte Rente wegen voller Erwerbsminderung von Mai 2007 bis letztlich September 2019. Den Weitergewährungsantrag vom 13.6.2019 lehnte sie nach Einholung eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ab (Bescheid vom 8.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2020). Das SG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des H1 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.4.2022). Das LSG hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen H1 eingeholt und auf Antrag der Klägerin ein Gutachten des S mit ergänzender Stellungnahme. Es hat einen weiteren Befundbericht mit ergänzenden Fragen beim bisherigen behandelnden H2 angefordert, der von dessen Praxisnachfolgerin nach Aktenlage erstellt worden ist. Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Soweit der Sachverständige S eine quantitative Leistungseinschränkung für wahrscheinlich halte, habe sich diese Einschätzung nicht weiter objektivieren lassen (Urteil vom 6.5.2025).

3

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Zudem hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

4

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO wird einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt. Damit kommt auch die Beiordnung ihres Bevollmächtigten im Rahmen von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO) nicht in Betracht.

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den gerügten Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Form bezeichnet.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von der beantragten Vernehmung des H2 als sachverständigen Zeugen abgesehen habe. Sie bezieht sich auf ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag, "(z)um Beweis der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr als drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig ist, ist der früher behandelnde Arzt H2 als sachverständiger Zeuge anzuhören" und (sinngemäß) auch zu den von S formulierten und in der gerichtlichen Verfügung vom 25.3.2024 wiedergegebenen Fragen. Das Beschwerdevorbringen erfüllt aber nicht die Anforderungen an die Erhebung einer Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11).

8

Die Klägerin bezeichnet schon keinen der Prozessordnung entsprechenden Beweisantrag (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO). Gemäß § 414 ZPO kommen in Bezug auf sachverständige Zeugen die Vorschriften der §§ 373 ff ZPO über den Zeugenbeweis zur Anwendung. Aufgabe eines sachverständigen Zeugen ist es, sein Wissen über persönliche Wahrnehmungen zu schildern, die zu machen er aufgrund seiner besonderen Sachkunde in der Lage war (BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 303/15 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 1.7.2015 - B 5 R 136/15 B - BeckRS 2015, 70135). Ein Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen muss deshalb bei Angabe des Beweisthemas die Art von Tatsachen (§ 373 ZPO) näher bezeichnen, die dieser selbst wahrgenommen haben soll, also zB Feststellungen eines Arztes zu den von ihm erhobenen gesundheitlichen Befunden. Die hier benannte Frage, ob "die Klägerin nicht mehr als drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig ist", unterliegt als solche jedoch nicht der unmittelbaren persönlichen (fachkundigen) Wahrnehmung einer bestimmten Person, sondern ist als das Ergebnis einer fachkundigen Einordnung und Bewertung verschiedenster (auch nicht selbst wahrgenommener) Einzeltatsachen, aus denen Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit einer Person gezogen werden können, dem Sachverständigenbeweis vorbehalten. Die genannte Frage ist deshalb jedenfalls insoweit von vornherein als Beweisthema eines prozessordnungsgerechten Antrags zur Beweiserhebung mit Hilfe eines sachverständigen Zeugen nicht geeignet (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 303/15 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 1.7.2015 - B 5 R 136/15 B - BeckRS 2015, 70135).

9

Der von der Klägerin wiedergegebene Beweisantrag kann auch nicht sinngemäß als Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von H2 gedeutet werden. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, dass die Klägerin mit ihrem Beweisantrag gegenüber dem LSG substantiiert geltend gemacht hätte, die bereits vorliegenden Gutachten seien ungenügend (vgl § 412 Abs 1 ZPO) und als Beweisgrundlage völlig ungeeignet, sodass von Amts wegen die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu veranlassen sei.

10

Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass das LSG dem Antrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf ergänzende Anhörung des H2 zu den von S formulierten Fragen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte. Entscheidend dafür ist, ob sich das Tatsachengericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind (vgl zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 5 R 147/22 B - juris RdNr 9). Dass im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit relevante Fragen zu den gesundheitlichen Verhältnissen und zum Leistungsvermögen der Klägerin offengeblieben sein könnten, ist nicht hinreichend dargetan.

11

Die Klägerin trägt vor, ihr Antrag sei (auch) auf die ergänzenden Fragen des Sachverständigen S gerichtet gewesen, deren Beantwortung das LSG selbst als entscheidungserheblich angesehen habe. Damit ist nicht dargetan, dass diese Fragen auch aus der Perspektive des LSG offengeblieben sind. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen hat das LSG im Berufungsurteil ausgeführt, Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Klägerin seien auch beim ehemals behandelnden Arzt H2 durchgeführt worden. Die ergänzenden Fragen, die ihm auf Anregung des Sachverständigen S gestellt worden seien, seien durch das Schreiben seiner Praxisnachfolgerin beantwortet. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern das LSG von seinem Standpunkt aus gleichwohl von einem nicht ausermittelten Sachverhalt hätte ausgehen müssen. Indem sie vorbringt, H2 habe aufgrund der langjährigen Behandlung - selbst ohne Zugriff auf die in der Praxis verbliebenen Behandlungsunterlagen - durchaus noch detailliert Auskunft zum Behandlungsverlauf und den ergänzenden Fragen des LSG erteilen können, macht die Klägerin im Kern geltend, das LSG habe die falschen Schlüsse aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis gezogen, insbesondere aus den Angaben der Praxisnachfolgerin des H2. Auf den darin liegenden Vorwurf, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verstoßen, lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht stützen, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Mit ihrer Rüge, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass der Sachverständige S seine Annahme nicht habe objektivieren können, wendet die Klägerin sich im Kern gegen die Grundsätze der objektiven Beweislastverteilung (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 8.11.2024 - B 5 R 102/24 B - juris RdNr 6 mwN). Soweit sie mit der Vorlage von weiteren Unterlagen die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung rügen will, vermag dies eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.6.2025 - B 5 R 1/25 B - juris RdNr 11).

12

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.