Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.11.2024, Az.: B 5 R 102/24 B
Beanspruchung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.11.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 102/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 26992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:081124BB5R10224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Regensburg - 30.11.2022 - AZ: S 9 R 222/20
- LSG Bayern - 07.05.2024 - AZ: L 14 R 7/23
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. November 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2024 - L 14 R 7/23 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der 1968 geborene Kläger, der zuletzt im erlernten Beruf des Metzgers versicherungspflichtig tätig war, begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte seinen erneuten Rentenantrag vom 24.10.2018 nach Einholung zweier medizinischer Gutachten ab (Bescheid vom 29.3.2019; Widerspruchsbescheid vom 11.3.2020). Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten beim Neurologen und Psychiater G vom 1.7.2021 sowie ein Gutachten beim Orthopäden und Sozialmediziner A vom 2.7.2022 eingeholt hatte (Gerichtsbescheid vom 30.11.2022). Im dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG ein Gutachten beim Neurologen und Psychiater K vom 8.3.2024 eingeholt. Die Berufung hat es mit Urteil vom 7.5.2024 zurückgewiesen. Nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen seien dem Kläger Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich möglich. Dieser Einschätzung sei auch eingedenk der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste zu folgen. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht vor dem Stichtag am 2.1.1961 geboren sei.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 17.9.2024 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Sie wird nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.
Der Kläger beruft sich schon nicht auf einen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Er rügt lediglich in allgemeiner Form eine "ungerechte Verschlechterung der sozialen Grundabsicherung" sowie eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 GG), weil nach § 240 SGB VI bei Berufsunfähigkeit ein Rentenanspruch nur für die vor dem 2.1.1961 geborenen Versicherten bestehe und selbst diesem Personenkreis lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werde. Zudem werde sein Grundrecht aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG dadurch verletzt, dass er die objektive Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen tragen müsse.
Wollte man zugunsten des Klägers unterstellen, damit mache er sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend und werfe eine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit des § 240 SGB VI mit Verfassungsrecht auf, wäre schon die Klärungsbedürftigkeit einer solchen Frage nicht anforderungsgerecht dargetan (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 21.3.2024 - B 5 R 168/23 B - juris RdNr 10 mwN). Weder geht der Kläger auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum vermeintlich verletzten Grundrecht ein, noch auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI(vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 24; vgl auch BSG Beschluss vom 28.5.2021 - B 13 R 295/20 B - juris RdNr 8).
Gleiches gilt, falls man dem Vorbringen des Klägers eine Rechtsfrage zur objektiven Beweislastverteilung entnehmen wollte. Die Beschwerde setzt sich schon nicht anforderungsgerecht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts grundsätzlich derjenige Beteiligte die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl allgemein bereits BSG Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70, 72 f = SozR Nr 14 zu § 1 BVG (nur Leitsatz); aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 17.7.2019 - B 5 R 111/19 B - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 1/21 R - SozR 4-2600 § 53 Nr 2 RdNr 26; BSG Urteil vom 20.9.2023 - B 4 AS 8/22 R - juris RdNr 28, jeweils mwN). Der Kläger räumt lediglich ein, diese ständige Rechtsprechung zu kennen. Indem er vorbringt, das "derzeitige Gutachtersystem" bedürfe der rechtlichen Überprüfung, stellt der Kläger im Kern lediglich die eigene Rechtsauffassung dar. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es verstoße gegen Verfassungsrecht, wenn die Vorlage von Attesten der behandelnden Ärzte für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht ausreiche. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag dies nicht zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.