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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2025, Az.: B 9 V 8/25 B

Anrechnung einer Privatrente aus einem Versicherungsvertrag auf die gewährten Leistungen der Beschädigtenversorgung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.10.2025
Aktenzeichen
B 9 V 8/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:131025BB9V825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 21.09.2022 - AZ: S 48 VJ 3/21
LSG Bayern - 25.03.2025 - AZ: L 15 VJ 3/22

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Anrechnung einer Privatrente aus einem Versicherungsvertrag auf die ihr von dem Beklagten gewährten Leistungen der Beschädigtenversorgung.

2

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Zahlungen der Versicherung seien insgesamt als Einkommen anzusehen und deshalb in vollem Umfang und nicht nur mit dem Ertragsanteil leistungsmindernd auf die der Klägerin gewährten Versorgungsleistungen anzurechnen (Urteil vom 25.3.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, da die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).

6

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.

7

a) Die Klägerin versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3). Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN). Das ist aufgrund der bruchstückhaften Angaben in der vorliegenden Beschwerdebegründung, die keinerlei Angaben zu den angefochtenen Bescheiden enthält, aber nicht der Fall.

8

b) Unabhängig davon sind auch die weiteren Anforderungen an eine zulässige Grundsatzrüge nicht erfüllt.

9

Die Klägerin misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Ist § 1 Abs. 3 Zi. 7 AusglV dahingehend auszulegen, dass die Geldrente mit ihrem vollen Zahlbetrag als anzurechnendes Einkommen i. S. des § 33 Abs. 1 BVG heranzuziehen ist?"

10

Die Beschwerdebegründung lässt aber die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend erkennen.

11

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B - juris RdNr 9 mwN). Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Bereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.

12

Dies ist hier nicht in dem gebotenen Maß geschehen. Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit dem Urteil des BSG vom 24.5.1973 - 10 RV 237/72 - SozR Nr 1 zu § 1 DVO zu § 33 BVG auseinander, auf das sich das LSG zur Begründung seiner Entscheidung gestützt hat.

13

Schließlich übersieht die Beschwerde, dass es sich bei den von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Regelungen um ausgelaufenes Recht handelt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst indes daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Auslegung von bereits außer Kraft getretenen Rechtsnormen daher im Regelfall nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind etwa anerkannt, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. Eine Fortwirkung kann insbesondere dann vorliegen, wenn an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist oder sogar die bisherige Regelung im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, wenn dies nicht offensichtlich ist, in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr; zuletzt BSG Beschluss vom 27.5.2025 - B 2 U 42/25 B - juris RdNr 7 mwN). Daran fehlt es hier.

14

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.