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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2025, Az.: B 9 SB 5/25 B

Zweifel an der besonderen medizinischen Sachkunde des Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.10.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 5/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:131025BB9SB525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 11.08.2022 - AZ: S 15 SB 1967/20
LSG Baden-Württemberg - 20.12.2024 - AZ: L 12 SB 2726/22

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen des Revisionsverfahrens muss dargelegt werden, dass die Frage nach einer verlängerten Heilungsbewehrung bei der Hodgkin-Krankheit im konkreten Fall entscheidungserheblich und von allgemeiner Bedeutung ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Herabstufung des GdB des Klägers von 50 auf 30 wegen Heilungsbewährung.

2

Bei dem Kläger wurde im Jahr 2013 eine Tumorerkrankung des Lymphsystems (Hodgkin-Krankheit) diagnostiziert. Der Beklagte stellte beim Kläger wegen der Hodgkin-Krankheit für den Zeitraum 1.3.2013 bis 30.9.2013 einen GdB von 60 und ab dem 1.10.2013 einen GdB von 50 fest (Bescheid vom 24.10.2014).

3

Als Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens hob der Beklagte den Bescheid vom 24.10.2014 auf und setzte den GdB wegen der Vollremission der Hodgkin-Krankheit mit Wirkung ab dem 24.2.2018 neu mit 30 fest (Bescheid vom 20.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2020).

4

Das SG Stuttgart hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die gesundheitlichen Verhältnisse, die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde lagen, hätten sich wesentlich geändert. Für die Hodgkin-Krankheit sei nach Ablauf einer fünfjährigen Heilungsbewährung analog Teil B Nr 7.8 der (in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) kein GdB mehr festzustellen. Die noch vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen seien mit einem Gesamt-GdB von 30 zu bewerten (Gerichtsbescheid vom 11.8.2022).

5

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Erwägungen des SG verwiesen. Auch das Berufungsvorbringen und insbesondere die Beweiserhebung im Berufungsverfahren rechtfertigten keine andere Beurteilung. Nach Vollremission der Hodgkin-Krankheit und Ablauf der von den VMG vorgesehenen dreijährigen Heilungsbewährung sei für diese Krankheit kein GdB mehr festzustellen (Urteil vom 20.12.2024).

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Bewertung seines besonderen Falls der Hodgkin-Erkrankung nach den VMG verkannt.

II

7

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

8

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).

9

Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Gilt bei der Hodgkin-Krankheit im Sinne von Ziff. 16.2 der Anlage Teil B zu § 2 VersMedV auch dann eine nur dreijährige Heilungsbewährung, wenn die Erkrankung durch operative Beseitigung der Geschwulst behandelt wird oder anders gefragt, gilt in diesem Fall der Regelfall einer fünfjährigen Dauer der Heilungsbewährung gemäß Ziff. 1 Buchst c) Sätze 5 und 6 der Anlage Teil B zu § 2 VersMedV?"

10

Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht dazu, ob und inwieweit eine Klärung der aufgeworfenen Fragestellung durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin in Betracht gezogen werden könnte. Denn nach der Rechtsprechung des BSG sind wegen der Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten Zweifel an ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfrage bei dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin als dem fachlich verantwortlichen Urheber zu klären (BSG Beschluss vom 30.5.2023 - B 9 SB 42/22 B - juris RdNr 7). Auf eine solche Klärung hat der Kläger indes in den Tatsacheninstanzen nicht hingewirkt und erst recht keinen dahingehenden förmlichen Beweisantrag gestellt.

11

Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Frage formgerecht dargelegt hat. Denn jedenfalls hat er deren Klärungsfähigkeit nicht schlüssig begründet. Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, warum es nach den maßgeblichen Feststellungen des LSG auf den Unterschied zwischen einer drei- und einer fünfjährigen Frist der Heilungsbewährung in seinem Fall überhaupt entscheidungserheblich ankommt und diese Frage deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Vielmehr räumt die Beschwerde selbst ein, dass im nach der zutreffenden Rechtsansicht des LSG für die gerichtliche Entscheidung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses bzw der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vgl BSG Urteil vom 15.6.2023 - B 9 SB 2/22 R - juris RdNr 38 mwN) auch die vom Kläger für anwendbar gehaltene fünfjährige Frist zur Heilungsbewährung abgelaufen war.

12

Unabhängig davon war die Beschwerde jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtssache ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie eine Rechtsf rage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist, sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (sog Breitenwirkung; vgl BSG Beschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39 - juris RdNr 4; BSG Urteil vom 14.6.1984 - 1 BJ 72/84 - SozR 1500 § 160 Nr 53 - juris RdNr 3). Allein die Tatsache, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein kann, genügt nicht. Nur in Einzelfällen oder nur in gelegentlich auftauchenden Vergleichsfällen sich stellende Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, auch wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden sind (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 6.12.1993 - 7 BAr 112/93 - juris RdNr 7). Es muss daher der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein, dass den aufgezeigten Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - juris RdNr 8).

13

Eine solche mögliche Breitenwirkung wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Diese führt selbst aus, dass es sich im Fall des Klägers um eine besondere Verlaufsform der Hodgkin-Erkrankung handelt, die wegen ihres untypischen Behandlungsverlaufs vom in den VMG geregelten Normalfall entscheidend abweicht. Deshalb hätte es der Darlegung bedurft, warum die von der Beschwerde aufgeworfene Frage sich gleichwohl in einer Vielzahl von Fällen stellen und deshalb grundsätzliche Bedeutung haben sollte. Ausführungen zur Breitenwirkung der angestrebten Revisionsentscheidung macht die Beschwerdebegründung indes nicht.

14

Mit seiner Behauptung, die Beklagte habe ihn vor Herabsetzung seines GdB nicht unter Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage und deshalb nicht ausreichend angehört, was das LSG übergangen habe, wendet sich der Kläger allein gegen dessen Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14).

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.