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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2025, Az.: B 2 U 50/24 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 50/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:131025BB2U5024AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 09.12.2024 - AZ: B 2 U 44/24 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2024 - B 2 U 44/24 AR - werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 9.12.2024 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 13.9.2024 - L 17 U 183/24 NZB - verworfen, mit dem dieses dessen Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12.4.2024 - S 14 U 497/23 - zurückgewiesen hatte. Gegen den Senatsbeschluss vom 9.12.2024 hat der Kläger mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.12.2024 "Beschwerde und Einspruch" eingelegt, weil die Entscheidungen von LSG und SG rechtsungültig und daher nichtig seien.

2

Der Senat fasst die Eingabe des Klägers vom 20.12.2024 als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 9.12.2024 auf. Diese sind bereits deshalb formunwirksam, weil Anhörungsrüge und Gegenvorstellung nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte erhoben werden können (§ 73a Abs 4 SGG; vgl BSG Beschlüsse vom 31.5.2023 - B 2 U 10/23 AR - juris RdNr 3 und vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers sind daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen, weil sie jeweils unzulässig sind (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG bzw § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG entsprechend, § 124 Abs 3 i.V.m. § 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, weil eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7400 der Anlage 1 zum GKG anfällt.

4

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist darauf hin, dass weitere vergleichbare Eingaben des Klägers in dieser Sache künftig zwar geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt Eingaben mit im Kern gleichen Begründungen, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschlüsse vom 13.3.2024 - B 2 U 6/24 AR - juris RdNr 7, vom 8.10.2021 - B 2 U 5/21 BH - juris RdNr 13 und grundlegend vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f; BVerfG Kammerbeschlüsse vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 - juris RdNr 7 f und vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).