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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2024, Az.: B 2 U 44/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.12.2024
Aktenzeichen
B 2 U 44/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:091224BB2U4424AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 13.10.2025 - AZ: B 2 U 50/24 AR

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 12.4.2024 - S 14 U 497/23 - zurückgewiesen. Der Kläger hat mit von ihm selbst unterzeichnetem Schreiben vom 9.11.2024 beim BSG die Aufhebung der Entscheidung des LSG beantragt und somit sinngemäß gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

II

2

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil sie unstatthaft ist. Denn der Beschluss des LSG ist gemäß § 177 SGG - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet, sodass die Beschwerde deshalb ebenfalls unzulässig ist. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers als unzulässig erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, weil sich der Kläger mit seiner Klage gegen eine Beitragsforderung richtet und das Verfahren für ihn daher nicht nach § 183 SGG kostenfrei ist.

4

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil nach Nr 7504 der Anl 1 zum GKG eine Festbetragsgebühr von 66 Euro zu erheben ist (vgl BSG Beschlüsse vom 24.1.2024 - B 2 U 31/23 AR - juris RdNr 5 und vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).

Roos
Karmanski
Wahl