Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2025, Az.: B 5 R 96/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 96/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:011025BB5R9625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 29.12.2020 - AZ: S 33 R 58/17
- LSG Hamburg - 27.05.2025 - AZ: L 3 R 14/21
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.12.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.5.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Ausdrücklich benennt der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Soweit er mit seinem Vorbringen, das LSG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, sinngemäß einen Verfahrensmangel geltend macht, sind die Anforderungen an eine solche Rüge schon deswegen nicht erfüllt, weil er nicht hinreichend aufzeigt, gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zur Aufklärung weiterer Versicherungszeiten gestellt und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben. Allein der Hinweis auf einen Schriftsatz vom 17.11.2021, in dem er Anträge zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts gestellt habe, ist nicht ausreichend (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 und im Fall einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung BSG Beschluss vom 10.2.2022 - B 5 R 276/21 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).
Mit seinem weiteren Vorbringen, Entgeltpunkte seien rechtswidrig ermittelt worden, das LSG habe materielles Recht verletzt und sei von falschen Rechtsgrundlagen ausgegangen, macht der Kläger eine vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 47/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.10.2019 - B 12 R 21/19 B - juris RdNr 12).
Soweit der Kläger um einen gerichtlichen Hinweis bittet, sollte weiterer Vortrag erforderlich sein, war dem vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen (s dazu im Einzelnen BSG Beschluss vom 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B - juris RdNr 15 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.