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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2025, Az.: B 5 R 108/25 B

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.10.2025
Aktenzeichen
B 5 R 108/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:011025BB5R10825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 07.02.2024 - AZ: S 20 R 2671/21
LSG Baden-Württemberg - 22.07.2025 - AZ: L 11 R 779/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das LSG, wie zuvor das SG, einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Bei ihr bestehe keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Ausmaß. Dass sich der tatsächliche Umfang ihrer Sehbeeinträchtigung aufgrund der beobachteten Aggravation und Simulation nicht ermitteln lasse, gehe nach der objektiven Beweislastverteilung zu ihren Lasten (Urteil des LSG vom 22.7.2025).

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

3

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der gebotenen Weise (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) dargelegt. Die Klägerin formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 3.7.2025 - B 5 R 16/25 B - juris RdNr 5).

4

Falls die Klägerin mit ihrem Verweis auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zudem Verfahrensmängel rügen will, wäre auch insoweit kein Zulassungsgrund anforderungsgerecht dargetan. Indem sie kritisiert, das Gutachten des Sachverständigen S beruhe nicht auf sachlich fundierten Erwägungen, wendet die Klägerin sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auf eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Auch mit der schlichten Rüge, dass der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen S abgelehnt worden und diese Entscheidung nicht isoliert anfechtbar sei, hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel des angefochtenen LSG-Urteils iS des § 160 Abs 3 Nr 3 SGG bezeichnet (vgl allgemein hierzu BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 12, jeweils mwN).

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.