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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: B 6a KR 24/25 BH

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.09.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 24/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300925BB6aKR2425BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 06.02.2025 - AZ: S 16 KR 2211/23
LSG Baden-Württemberg - 30.07.2025 - AZ: L 5 KR 865/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2025 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen das bezeichnete Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.8.2025 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2025 mit einem von ihm unterzeichneten und am 20.8.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

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1. Der Antrag des Klägers, ihm PKH für die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen.

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Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), das heißt mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2; Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6; Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Dienstag, dem 2.9.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2), keine Erklärung auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular eingereicht. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

4

2. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben zugleich auch die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, bleibt dieser Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Zur Beiordnung eines Notanwalts wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger ausreichend dargelegt hätte, dass es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2021 - B 1 KR 108/20 B - juris RdNr 4 mwN). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da andernfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl BSG, aaO, mwN). Dem wird das Vorbringen des Klägers, der geltend macht, dass in zahlreichen geführten Rechtsstreitigkeiten bereits alle Rechtsanwälte im Kreis Heidenheim beteiligt gewesen seien, nicht gerecht.

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3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.