Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 4 AS 91/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährung höherer Sozialleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 91/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290925BB4AS9125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarbrücken - 30.12.2021 - AZ: S 12 AS 405/20
- LSG Saarland - 04.02.2025 - AZ: L 4 AS 5/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 4. Februar 2025 - L 4 AS 5/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W, F, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Klägerin begehrte vor dem LSG die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Juni 2020 unter anderem durch Berücksichtigung von Mehrbedarfen für Kosten für eine Computerfestplatte, für Fahrtkosten zu Ärzten sowie die Übernahme der Kosten für eine Kfz-Reparatur einschließlich TÜV-Vorführungskosten. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil sie keine höheren Ansprüche als die bewilligten habe. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Höhe des Regelbedarfs mit dem Grundgesetz. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs und seiner Fortschreibung sind in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 und vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua = BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20). Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, diese Frage könne für den hier streitigen Zeitraum klärungsbedürftig sein (vgl BSG vom 16.12.2024 - B 4 AS 184/24 BH - juris RdNr 3 für das Jahr 2020). Auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II sind höchstrichterlich geklärt (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 32 RdNr 13 ff; BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 34 RdNr 18 ff; speziell für Fahrtkosten zu Arztterminen BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 16 ff; zu Mehrbedarfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie BSG vom 26.10.2023 - B 7 AS 177/23 BH - juris RdNr 3 sowie nunmehr ausführlich BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - juris RdNr 29 ff, vorgesehen für BSGE und SozR 4). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage der tatrichterlichen Subsumtion, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 4).
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das LSG den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verletzt hat, indem der Vorsitzende des Senats über den Terminverlegungsantrag vom 3.2.2025 nicht förmlich (kurz) entschieden hat (vgl hierzu nur BSG vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - juris RdNr 10 mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kapitel RdNr 197), weil die Klägerin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und sich dort Gehör verschaffen konnte.
Der Senat konnte über den Antrag der Klägerin entscheiden, ohne eine weitere Äußerung abzuwarten. Zwar hat die Klägerin in ihrem PKH-Antrag vom 8.4.2025 ausgeführt, die Begründung des Antrags auf PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und ein Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde müssten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Eine weitergehende Begründung ist aber auch fünf Monate später nicht erfolgt. Einer Fristsetzung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (vgl BSG vom 16.12.2024 - B 4 AS 182/24 BH - juris RdNr 6 mwN).