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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.09.2025, Az.: B 2 U 41/24 BH

Anforderungen an die Darlegung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.09.2025
Aktenzeichen
B 2 U 41/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260925BB2U4124BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 20.04.2016 - AZ: S 13 U 329/14
LSG Bayern - 30.10.2024 - AZ: L 2 U 180/16

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann rechtswirksam nur durch ein beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden eines am 19.8.1993 erlittenen Arbeitsunfalls. Nachdem Klage und Berufung erfolglos geblieben sind (SG Gerichtsbescheid vom 20.4.2016; LSG Urteil vom 30.10.2024), hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

2

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder von der Klägerin aufgezeigt noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

4

a) Es ist nicht ersichtlich, dass eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit sich das LSG für die Entscheidungsfindung auf Verwaltungsgutachten stützt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese als Urkundenbeweis verwertet (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff ZPO) und ggf auch zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht werden können (zB BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 15, vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 18 und vom 17.5.2022 - B 5 R 21/22 B - juris RdNr 10).

5

b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil des LSG stellt sich auf den Boden der Rechtsprechung des BSG und lässt keinen Willen zur Abweichung erkennen.

6

c) Auch ein Verfahrensmangel, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Zulassung der Revision führen könnte, ließe sich nicht bezeichnen. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Eine Verfahrensrüge könnte nicht darauf gestützt werden, dass das LSG die im Verwaltungsverfahren bei B und F eingeholten Gutachten zur maßgeblichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Verwaltungsgutachten dürfen zwar nicht im Wege des Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 f ZPO), aber als Urkundenbeweis verwertet (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff ZPO) und auch zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Verwaltungsgutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind, was das Tatsachengericht bei der Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, zu erörtern und festzustellen hat. Ferner muss das LSG erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet hat und ihm die Besonderheiten des Urkundenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ZPO) bewusst gewesen sind (BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 14 mwN; Beschlüsse vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 19 und vom 17.5.2022 - B 5 R 21/22 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Hier hat das LSG in den Entscheidungsgründen seines Urteils dargestellt, dass sowohl das auf orthopädischem Fachgebiet bei B eingeholte Gutachten als auch das auf psychiatrischem Fachgebiet bei F eingeholte Gutachten den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens entsprechen. Das LSG hat ebenfalls dargelegt, dass es sich bei der Verwertung dieser Verwaltungsgutachten über die Unterschiede zwischen Sachverständigen- und Urkundenbeweis im Klaren war und Anhaltspunkte für Zweifel an der Neutralität der Gutachter weder von der Klägerin vorgebracht noch für das Gericht ersichtlich waren.

8

Ein rügefähiger Verfahrensmangel könnte nicht darauf gestützt werden, dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt hat. Eine solche Rüge setzt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG voraus, dass sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar hat die im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr rechtskundig vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 die Einholung eines psychiatrischen und orthopädischen Gutachtens beantragt. Doch selbst wenn dieser Antrag den verminderten Anforderungen an Präzisierung und Formulierung eines Beweisantrags bei unvertretenen Beteiligten genügen sollte (dazu BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 17, vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - juris RdNr 11, vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 10 und vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - juris RdNr 8), ließe sich nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass das LSG ihm ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entscheidend hierfür ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den ihm vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind (BSG Beschlüsse vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 14, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf psychiatrischem oder orthopädischem Fachgebiet eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG zwingend veranlasst gewesen wäre. Auf beiden Fachgebieten lagen bereits aussagekräftige (Verwaltungs-)Gutachten vor. Weitere unfallnahe Befunde zu den von der Klägerin erstmals im November 2012 als Folge des Unfalls vom 19.8.1993 geltend gemachten Gesundheitsschäden konnten vom LSG trotz erheblichem Aufwand nicht ermittelt werden.

9

Soweit die Klägerin mit der Gesamtwürdigung des LSG nicht einverstanden ist, weil dieses sich nicht von der Unfallbedingtheit der von ihr geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden hat überzeugen können, wendet sie sich gegen die als solche nicht rügefähige Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) in ihrem Einzelfall und gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Eine ggf sachliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung stellt indes keinen Zulassungsgrund dar (zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11 mwN, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

10

Soweit die Klägerin schließlich meint, das LSG hätte die Sache an das SG zurückverweisen müssen, könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter auch hierauf keine Verfahrensrüge stützen. Denn ungeachtet dessen, dass nach § 159 SGG eine Zurückverweisung vom LSG an das SG nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (näher dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 159 RdNr 2 ff), steht es im Ermessen des LSG, ob es von dieser Möglichkeit - so sie denn nach § 159 Abs 1 SGG überhaupt besteht - Gebrauch macht. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (BSG Beschlüsse vom 29.6.2020 - B 9 V 54/19 B - juris RdNr 8, vom 23.8.2017 - B 13 R 165/17 B - juris RdNr 6 und vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7; vgl BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 79 RdNr 21). Ohnehin kann die Unterlassung der Zurückverweisung nicht gerügt werden, wenn der Beteiligte diese vor dem LSG nicht beantragt hatte (BSG Beschlüsse vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 12, vom 12.1.2017 - juris RdNr 14 und vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 6).

11

Da der Klägerin somit mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

12

2. Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

13

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.