Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.09.2025, Az.: B 2 U 1/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.09.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 1/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260925BB2U125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 05.04.2024 - AZ: S 95 U 423/21
- LSG Nordrhein-Westfalen - 19.12.2024 - AZ: L 4 U 232/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht setzt auch bei einem unvertretenen Beteiligten voraus, dass er einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt haben muss.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Folgen eines am 18.9.2020 erlittenen Arbeitsunfalls. Nachdem Klage und Berufung erfolglos geblieben sind (SG Urteil vom 5.4.2024, LSG Beschluss vom 19.12.2024), beantragt der Kläger, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Das Verfahren bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel geltend machen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Eine Verfahrensrüge könnte nicht darauf gestützt werden, dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt hat. Eine solche Rüge setzt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG voraus, dass sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72). Zwar sind bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie hier dem Kläger in der Berufungsinstanz - verminderte Anforderungen an Präzisierung und Formulierung eines Beweisantrags zu stellen (BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 17, vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - juris RdNr 11, vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 10 und vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - juris RdNr 8). Doch muss auch ein unvertretener Beteiligter einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem LSG noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 17, vom 21.12.2021 - B 9 SB 55/21 B - juris RdNr 7 und vom 21.2.2018 - B 5 R 331/17 B - juris RdNr 11). Daran fehlt es indes. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine weitere Sachaufklärung angemahnt. Er hat nicht einmal Einwände gegen das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten erhoben oder davon abweichende ärztliche Befunde oder Einschätzungen vorgelegt, die Anlass zu weiteren Ermittlungen in der Berufungsinstanz hätten geben können.
Ebenso wenig könnte eine Verfahrensrüge darauf gestützt werden, dass das LSG nicht gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hätte entscheiden dürfen. Vor einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG zu hören, was hier mit dem Schreiben des LSG vom 6.11.2024, das dem Kläger am 12.11.2024 zugestellt wurde, geschah. Die Entscheidung, die Berufung gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG im Beschlusswege zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßem Ermessen des LSG und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 15, vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 10 und vom 13.4.2023 - B 2 U 115/22 B - juris RdNr 9). Für einen Ermessensfehlgebrauch ist nach Lage der Akten nichts ersichtlich.
Da dem Kläger somit mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.