Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2025, Az.: B 5 R 98/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 98/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180925BB5R9825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 08.10.2024 - AZ: S 3 R 184/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 14.07.2025 - AZ: L 6 R 6/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte seinen Antrag ab. Das SG hat auf Antrag des Klägers ein internistisches und von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Urteil vom 8.10.2024 hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG mit Beschluss vom 14.7.2025 zurückgewiesen.
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat einen von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Form bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils oder Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung bereits deswegen nicht, weil es an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7).
Ungeachtet dessen ist ein rügefähiger Verfahrensmangel auch nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Der Kläger rügt, die Vorinstanzen seien zu Unrecht nicht dem internistischen Gutachten des F, wonach ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliege, sondern dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des S gefolgt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätten sie der Klage stattgeben müssen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jedoch nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung des Gerichts nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 22).
Sollte der Kläger mit seinem Vortrag auch eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) rügen wollen, weil das LSG kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt habe, wären die Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl hierzu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN). Der Beschwerdebegründung lässt sich schon nicht entnehmen, dass und ggf mit welchem Inhalt der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten habe. Zudem geben divergierende Gutachtenergebnisse allein keinen Anlass für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens als sog Obergutachten. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 8). Auch dass sich das LSG bei der Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers eigene medizinische Sachkunde angemaßt habe, zeigt der Kläger ebenfalls nicht substantiiert auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.