Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.09.2025, Az.: B 1 KR 23/25 AR
Vertretungszwang bei der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.09.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 23/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160925BB1KR2325AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich mit Schreiben vom 10.7.2025, beim BSG eingegangen am 22.7.2025, gegen den Beschluss vom 8.5.2025, zugestellt am 27.6.2025, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.3.2025 als unzulässig verworfen hat.
II
1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG als einzig hier möglichen Rechtsbehelf gegen einen das vorausgegangene Rechtsmittelverfahren abschließenden Beschluss des BSG aus. Dieser Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG - zu dessen Gründen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss des BSG vom 8.5.2025 verwiesen - gilt auch für Anhörungsrügen (vgl BSG vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 - juris RdNr 16). Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.
Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil der Kläger in der Sache nicht einen Gehörsverstoß nach § 178a Abs 2 Satz 5 i.V.m. Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG darlegt, sondern sich gegen den aus § 73 Abs 4 Satz 1 SGG ergebenden Vertretungszwang wendet. Zudem ist die Anhörungsrüge verfristet. Der Kläger hat nicht innerhalb der von § 178a Abs 2 Satz 1 SGG vorgegebenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der - von ihm durch den angegriffenen Beschluss angenommenen - Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rüge erhoben. Der Kläger hat - in Übereinstimmung mit der Postzustellungsurkunde - selbst mitgeteilt, dass ihm der Beschluss vom 8.5.2025 am 27.6.2025 zugestellt worden ist. Das Schreiben des Klägers vom 10.7.2025 ist aber ausweislich des Poststempels erst am 21.7.2025 zur Post gelangt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).