Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 1 KR 10/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.05.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 10/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080525BB1KR1025AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 16.09.2025 - AZ: B 1 KR 23/25 AR
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Mai 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Waßer als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem, am 5.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.4.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.3.2025 Beschwerde eingelegt. Zudem hat er beantragt, "den gesetzlichen Vertretungszwang für das vorliegende Verfahren auszusetzen", "hilfsweise (...) die Wiedereinsetzung des Verfahrens und die Verlängerung der Frist zur Beschwerdeerhebung durch einen Prozessbevollmächtigten". Das Urteil ist dem Kläger am 3.4.2025 zugestellt worden.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Zweifel an der Vereinbarkeit des in § 73 Abs 4 Satz 1 SGG geregelten Vertretungszwangs vor dem BSG mit Verfassungs- und Europarecht bestehen nicht (vgl BSG vom 6.10.2022 - B 2 U 9/22 AR - juris RdNr 3 mwN). Eine Aussetzung dieses Vertretungszwangs - wie von dem Kläger beantragt - sieht das Gesetz nicht vor. Der Vertretungszwang soll vielmehr sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9).
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Einer Entscheidung über den zugleich sinngemäß gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist (§ 67 SGG) bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr (vgl BSG vom 2.3.2023 - B 7 AS 227/22 AR - juris RdNr 2). Im Übrigen hätte auch dieser Antrag nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden können. Für die Form des Antrags gelten die Vorschriften über die versäumte Prozesshandlung (§ 202 SGG i.V.m. § 236 Abs 1 ZPO); hier ist also der für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehene Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 SGG einschlägig (vgl BSG vom 17.8.2020 - B 9 V 20/20 B - juris RdNr 2; BSG vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B - juris RdNr 5).
Der Antrag auf Fristverlängerung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Unabhängig davon, dass das Gesetz die Verlängerung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht, können auch Anträge auf Fristverlängerung wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte gestellt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.