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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.09.2025, Az.: B 2 U 94/24 B

Ordnungsgemäße Bezeichnung des geltend gemachten Zulassungsgrunds des Vorliegens von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.09.2025
Aktenzeichen
B 2 U 94/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120925BB2U9424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 26.07.2022 - AZ: S 8 U 90/20
LSG Sachsen-Anhalt - 28.05.2024 - AZ: L 6 U 48/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nicht verpflichtet ist, in den Gründen seiner Entscheidung auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Geht jedoch das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden, was durch eine Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht umgangen werden kann.

Im Hinblick auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist. Das gilt auch in Verfahren, in denen der Kläger vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten ist. In einem solchen Fall sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt des Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört dabei zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 26.7.2022) zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrens - mängeln.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) dadurch für verletzt, dass sein Vortrag zum Unfallhergang vom LSG nicht beachtet worden sei. Er habe das Geschehen so geschildert, wie es sich tatsächlich ereignet habe. Warum das LSG diese Schilderung nicht als glaubhaft anerkenne, sei nicht nachvollziehbar. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dargetan. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, in den Gründen seiner Entscheidung auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Geht jedoch das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 3.3.2025 - 1 BvR 750/23 - juris RdNr 79 f und vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 26 f, jeweils mwN; BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 13, vom 22.1.2025 - B 2 U 123/23 B - juris RdNr 7 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Gemessen hieran zeigt die Beschwerdebegründung eine Gehörsverletzung nicht auf. Ihr lässt sich entnehmen, dass das LSG die späteren, detaillierten Darstellungen des Klägers zum Unfallhergang zur Kenntnis genommen, aber für unglaubhaft gehalten hat, weil er in seiner ersten Schilderung noch eingeschränkt gehabt habe, keine genauere Erinnerung an den Ablauf zu haben. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zu erwägen, nicht aber dazu, dem tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag eines Beteiligten auch zu folgen (zB BVerfG Kammerbeschluss vom 9.2.2022 - 2 BvR 613/21 - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 14, vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 7 und vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 16, jeweils mwN). Soweit die Beschwerde dem LSG vorwirft, die Unfallbeschreibung des Klägers nicht ausreichend gewürdigt zu haben, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese kann indes nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden, was durch eine Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht umgangen werden kann (BSG Beschlüsse vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 8, vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 10 und vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11).

5

Eine Gehörsverletzung bezeichnet die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht hinreichend, als sie bemängelt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und das Beweisthema, zu dem der Sachverständige geladen worden sei, sei durch den Vorsitzenden auf die erste Unfallschilderung des Klägers verkürzt worden. Dadurch sei sowohl sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) als auch auf umfassende Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt worden. Die Beschränkungen, denen nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Sachaufklärungsrüge unterliegt, können indes mit der Gehörsrüge nicht umgangen werden (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5, vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 17 und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13).

6

Den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge genügt die Beschwerdebegründung schließlich nicht, soweit sie bemängelt, dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung vom LSG verweigert worden, anhand der vorgelegten Fotos und der eingereichten Lageskizze den Unfallhergang noch einmal persönlich zu schildern. Was der Kläger über sein zur Gerichtsakte gereichtes schriftsätzliches Vorbringen hinaus weiter in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen wollen, zeigt die Beschwerdebegründung indes nicht auf. Damit legt sie nicht dar, dass - wie § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG verlangt - die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.

7

Die Beschwerdebegründung zeigt auch im Übrigen einen Sachaufklärungsmangel nicht substantiiert auf. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist in diesem Zusammenhang darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72) in der abschließenden mündlichen Verhandlung bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (näher dazu BSG Beschluss vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5). Das gilt auch in Verfahren, in denen der Kläger vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten ist. In einem solchen Fall sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt des Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 17, vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 10 und vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung rügt, obwohl der Kläger erst- und zweitinstanzlich zum Beweis der Richtigkeit seiner Unfallschilderung drei Zeugen benannt habe, hätten SG und LSG auf deren Ladung verzichtet. Die Beschwerdebegründung zeigt aber nicht auf, wann und wie der Kläger dem LSG gegenüber den aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht hat. Nicht einmal insoweit stellt die Beschwerdebegründung die maßgebliche Verfahrensgeschichte dar, obwohl eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes gehören (BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 6, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.