Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2025, Az.: B 7 AS 53/25 B
hinreichende Bezeichnung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 53/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090925BB7AS5325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 20.03.2024 - AZ: S 5 AS 1107/21
- LSG Baden-Württemberg - 01.07.2025 - AZ: L 13 AS 1413/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Kläger rügen "insbesondere" die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil die in ihrem Schreiben vom 26.8.2025 zitierte Entscheidung des Hessischen LSG zu dem Verbot der Rückerstattung in besonderen Fällen nicht berücksichtigt worden sei. Dies allein reicht für die Rüge eines Verfahrensfehlers nicht aus. Auch mit dem weiteren Vorbringen, das sachlich wegen der mangelnden Mitteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kaum nachvollziehbar ist, haben die Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu hätte jedenfalls dargelegt werden müssen, in welcher Weise konkret sich die angeblich nicht zur Kenntnis genommenen Ausführungen der Kläger - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - zwingend auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hätten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Er gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 20.11.2018 - B 8 SO 43/18 B -, juris RdNr 9).