Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.09.2025, Az.: B 11 AL 16/25 B
Anforderungen an die Darlegung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung und der Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.09.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 16/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080925BB11AL1625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 10.05.2023 - AZ: S 17 AL 187/22
- LSG Sachsen - 30.04.2025 - AZ: L 3 AL 58/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Es ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob Vertrauensschutz nach § 45 SGB X zu bejahen ist oder nicht (hier verneint für den Kläger, der während des Alg-Bezugs ein Fachschulstudium durchgeführt hat).
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Im vorliegenden Verfahren, in dem die Aufhebung der Bewilligung von Alg nach § 45 SGB X sowie die Erstattung von Leistungen im Streit steht, weil der Kläger während des Alg-Bezugs ein Fachschulstudium durchgeführt hat, stellen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Der Kläger formuliert zwar die Frage, "unter welchen Voraussetzungen einem Leistungsempfänger im Sozialrecht Vertrauensschutz nach § 45 SGB X zusteht, wenn die Behörde einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (hier die Bewilligung von Arbeitslosengeld) erlässt, obwohl der Betroffene bereits bei Antragstellung alle erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß mitgeteilt hat". Es handelt es sich hierbei aber schon nicht um eine konkrete Rechtsfrage. Die Konkretisierung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Dies schließt zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Dem gegenüber ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft, unzulässig. So liegt der Fall aber hier. Die Beantwortung der Frage kann nicht allgemeingültig erfolgen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Vertrauensschutz zu bejahen ist oder nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts - soweit dies zu der aufgeworfenen Frage überhaupt möglich wäre -, lehrbuchhaft und damit abstrakt Voraussetzungen und Grenzen von Vertrauensschutz im Anwendungsbereich des § 45 SGB X in einem Revisionsverfahren zu formulieren. Dass der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte und ihr folgend SG und LSG hätten zu Unrecht Vertrauensschutz verneint, kann die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr, vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Auch den Zulassungsgrund der Divergenz hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).
Dazu führt der Kläger aus, das BSG habe im Urteil vom 8.2.2001 zum Aktenzeichen B 11 AL 21/00 R betont, dass Vertrauen in ein konkludentes behördliches Verhalten geschützt sein könne, wenn der Bürger alle Informationen geliefert habe und die Behörde gleichwohl eine ihm günstige Entscheidung treffe. Dem gegenüber habe nach Auffassung des LSG der Kläger "offenkundig" erkennen müssen, dass ihm ab 13.9.2021 kein Alg mehr zustehe. Dies stehe in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Offensichtlichkeit einer Rechtswidrigkeit aus Sicht des Betroffenen zu beurteilen und nur bei eindeutigem Erkennenmüssen gegeben sei. Damit hat der Kläger aber nicht dargelegt, dass das LSG mit seiner Aussage im Grundsätzlichen von Rechtsprechung des BSG abweichende eigene rechtliche Maßstäbe formuliert hat. Vielmehr rügt er mit diesem Vorbringen erneut nur, dass das LSG in der Sache falsch entschieden, nämlich zu Unrecht Vertrauensschutz verneint habe.
Letztlich hat der Kläger auch einen Verfahrensmangel nicht formgerecht dargetan. Soweit er vorbringt, er sei im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht angehört worden und dies habe das LSG nicht hinreichend gewürdigt, macht er schon keinen für den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG allein maßgeblichen Verfahrensmangel des LSG auf dem Weg zu seiner Entscheidung ("error in procedendo") geltend, sondern eine den vermeintlichen Verfahrensfehler der Behörde unrichtig würdigende Entscheidung des LSG ("error in iudicando"; vgl dazu zuletzt nur BSG vom 26.11.2024 - B 10 ÜG 6/24 B - juris RdNr 12), die die Zulassung der Revision auch insoweit nicht zu begründen vermag. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, vermag dieses Vorbringen, das nur als Rüge eines Verstoßes gegen die §§ 128, 103 SGG zu verstehen sein kann, den Zugang zur Revisionsinstanz ebenfalls nicht zu eröffnen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Insbesondere kann die Behauptung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet der Kläger noch nicht einmal. Die fehlende bzw eingeschränkte Zugangseröffnung der Revision durch Rügen der Verletzung der §§ 103, 128 SGG kann schließlich auch nicht durch eine auf die gleichen Gesichtspunkte gestützte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs umgangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.