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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.09.2025, Az.: B 12 KR 12/25 B

Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Bezug auf eine dänische Altersrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.09.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 12/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:010925BB12KR1225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 24.05.2023 - AZ: S 143 KR 359/22
LSG Berlin-Brandenburg - 17.06.2025 - AZ: L 14 KR 339/23

Redaktioneller Leitsatz

Eine Frage ist dann nicht entscheidungserheblich, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.

In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern trotz der speziellen Regelungen in Art 23 und 30 EGV 883/2004 sowie der amtlichen Überschrift zu Art 16 EGV 883/2004 "Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 16" und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH noch unklare Rechtsfragen bestehen sollen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Bezug auf seine dänische Altersrente in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 7.4.2018.

2

Der Kläger wohnte von 2006 bis zum 7.4.2018 in F bevor er nach Dänemark verzog. Er bezog in dieser Zeit eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie eine Folkepension aus Dänemark und war bei der zu 1. beigeladenen Krankenkasse in der GKV sowie bei der zu 2. beigeladenen Pflegekasse in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Folkepension ist eine steuerfinanzierte, staatliche dänische Grundrente. Die Beigeladenen setzten mit Bescheid vom 6.7.2018 für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 7.4.2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 4270,62 Euro auf die Folkepension fest. Das dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren geführte Klageverfahren ruht vor dem SG Hamburg (S 50 KR 1309/20).

3

Den Antrag des Klägers, ihn für den genannten Zeitraum von der Anwendung deutscher Sozialrechtsvorschriften nach Art 16 Abs 2 Verordnung (EG) 883/2004 (EGV 883/2004) freizustellen, lehnte der beklagte GKV-Spitzenverband ab (Bescheid vom 14.6.2021, Widerspruchsbescheid vom 2.2.2022). Klage (SG-Urteil vom 24.5.2023) und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum nach Art 11 Abs 1 und Abs 3 lit e EGV 883/2004 den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterlegen. Eine Ausnahmeregelung nach Art 16 Abs 1 EGV 883/2004 sei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark nicht vereinbart worden. Art 16 Abs 2 EGV 883/2004 sei nicht anwendbar, weil der Kläger eine Rente aus dem Wohnsitzmitgliedstaat beziehe. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des Art 16 Abs 2 EGV 883/2004 komme eine Befreiung nur von der Beitragspflicht auf die Folkepension nicht in Betracht. Diese Regelung ermögliche nur die Freistellung von der Anwendung des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland allgemein, nicht aber die isolierte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V. Die vom Kläger beanstandete Doppelverbeitragung der dänischen Rente liege nicht vor. Das dänische Gesundheitssystem sei insgesamt nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert. Das gelte auch für den in dänischen Steuerbescheiden ausgewiesenen "Gesundheitsbeitrag (Sundhedsbidrag)". Im Übrigen sei die Beitragserhebung auf die dänische Rente nach § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V europarechtskonform (EuGH Urteil vom 18.7.2006 - C 50/05 - Nikula). Selbst wenn sie europarechtswidrig wäre, müsse die Befreiung nicht mehr erteilt werden. Die Beigeladenen könnten gewährte Leistungen nicht mehr zurückverlangen. Dadurch käme es zu einer Störung des Risiko- und Leistungsverhältnisses zwischen den europäischen Trägern. Der Beklagte müsste auch nicht für eventuelle Fehler der dänischen Behörden einstehen, in dem er die Befreiung gewähre. Eine Vorabentscheidung des EuGH sei nicht erforderlich (LSG-Urteil vom 17.6.2025).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

6

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert werden (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

7

Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).

8

Schließlich ist im Rahmen der Klärungsfähigkeit darzulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur B Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Dabei hat die Beschwerdebegründung auch zu berücksichtigen, dass ausländisches Recht grundsätzlich nicht revisibel und deshalb revisionsrechtlich wie die Ermittlung von Tatsachen zu behandeln ist (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R - SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 15).

9

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer Rechtsfrage, deren Klärung der Kläger durch das Revisionsgericht für erforderlich hält. Selbst wenn der in Bezug genommene Entwurf eines Vorlagebeschlusses an den EuGH die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen aufwerfen sollte, ist den Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Kläger zitiert aus diesem Entwurf vom 27.10.2022 wie folgt:

"1. Ist Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 auch dahin zu verstehen, dass ein <anderer> Staat im Sinne dieser Vorschrift auch derjenige sein kann, in dem die Person wohnt und auch von diesem eine Rente bezieht?

2. Ist Art. 16 Abs. 2 der vorgenannten <v.g.> VO auch dahingehend auslegbar, dass eine Person nicht generell von allen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Buchstabe l der v.g. VO freigestellt werden kann bzw. freizustellen ist, sondern eine Freistellung auch nur von einer einzelnen nationalen Vorschrift (hier: § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) möglich ist, wenn anders nicht eine auch vom Gerichtshof für rechtswidrig gehaltene Doppelverbeitragung der ausländischen Rente (dänischen Folkepension) vermieden werden kann?"

10

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen legt der Kläger nicht hinreichend dar. Er hätte darauf eingehen müssen, weshalb sich deren Beantwortung nicht bereits aus dem Gesetz, insbesondere der EGV 883/2004 ergeben soll (acte clair). Denn nach Art 11 EGV 883/2004 unterliegt eine Person, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art 23 EGV 883/2004 erhalten Rentner Sachleistungen der Krankenversicherung nach den Regelungen des Wohnmitgliedstaats und zu dessen Lasten, wenn sie eine Rente von diesem beziehen.

11

Der EuGH hat zudem zur Vorgängerverordnung (EWG) 1408/71 (EWGV 1408/71) entschieden, dass es mangels Harmonisierung des Sozialrechts auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. Der (insofern mit Art 30 EGV 883/2004 inhaltsgleiche) Art 33 EWGV 1408/71 bestimme den Wohnmitgliedstaat als für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen zuständig, wenn von ihm auch eine Rente bezogen werde und nach seinen Vorschriften Anspruch auf Leistungen bestehe. Dieser Wohn- und Rentenbezugsmitgliedstaat dürfe auch Renten aus einem anderen Mitgliedstaat der Beitragspflicht unterwerfen, solange die Beiträge die Rente des Trägers des Wohnmitgliedstaats nicht überstiegen und die der ausländischen Rente zugrundeliegenden Einkünfte nicht bereits der Beitragspflicht in dem Mitgliedstaat unterworfen seien, in dem sie erzielt würden (EuGH Urteil vom 18.7.2006 - C-50/05- Slg 2006 I-7029). Nach Art 30 EGV 883/2004 darf nur der Träger desjenigen Staats Beiträge nach seinen Rechtsvorschriften einbehalten, der die Kosten für die Leistungen trägt. Das Recht der anderen Rentenbezugsstaaten, Beiträge einzubehalten, ist in Art 30 EGV 883/2004 ausgeschlossen. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, inwiefern trotz der speziellen Regelungen in Art 23 und 30 EGV 883/2004 sowie der amtlichen Überschrift zu Art 16 EGV 883/2004 "Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 16" und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (acte éclairé) noch unklare Rechtsfragen bestehen sollen.

12

Der Kläger trägt vor, die Ansicht des LSG, Art 16 Abs 2 EGV 883/2004 solle nicht dazu dienen, individuelle Vor- und Nachteile in Teilbereichen der sozialen Sicherheit auszugleichen, sei durchaus angreifbar, da die Präambelbestimmungen der Verordnung eine explizit unionsbürgerfreundliche und auf Steigerung und sozialrechtliche Absicherung von deren Freizügigkeit zum Ziel habe und daher gerade Friktionen zu vermeiden suche, wozu eben Art 16 Abs 2 EGV 883/2004 beitragen solle. Das Revisionsgericht habe hier einmal grundsätzlich Anlass, sich damit zu befassen. Damit legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht dar. Vielmehr beanstandet er einen Teilaspekt der Argumentation des LSG und stellt ihm seine Argumente gegenüber. Das genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit der Kläger eine Doppelverbeitragung vermeiden will, wird nicht deutlich, warum deshalb die Frage klärungsbedürftig sein soll, ob Art 16 Abs 2 EGV 883/2004 auch in den Fällen der Art 23 und 30 EGV 883/2004 Anwendung findet.

13

Soweit der Kläger behauptet, er habe entgegen den Feststellungen des LSG in Dänemark und in Deutschland Beiträge auf seine dänische Rente gezahlt, kann das ebenso wenig zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Damit beanstandet der Kläger in der Sache die Feststellungen des LSG zum Sachverhalt und zum dänischen Recht, ohne dagegen Verfahrensrügen zu erheben.

14

Soweit der Kläger ausführt, er habe nicht erkannt, dass er doppelte Beiträge zahlen müsse und habe sich deshalb nicht gegen die dänischen Steuerbescheide gewehrt, wird nicht deutlich, was daraus für die aufgeworfenen Fragen folgen soll. Soweit er zur Rechtsprechung des dänischen Berufungsgerichts zum Doppelbesteuerungsabkommen vorträgt, stellt er wiederum keine Rechtsfrage, die nach seiner Auffassung klärungsbedürftig ist.

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.