Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2025, Az.: B 6 KA 2/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht; Festsetzung eines Regresses wegen Verordnung von Bio Oss (Knochenersatzmaterial)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.08.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 2/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210825BB6KA225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 01.10.2013 - AZ: S 38 KA 103/12
- LSG Bayern - 03.04.2025 - AZ: L 12 KA 19/17
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler im Rahmen der Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückzuweisen, bestehen nicht bereits dann, wenn das Berufungsgericht zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt und, nachdem ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingeht, von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG wählt.
Es existiert kein Grundsatz des Inhalts, dass ein Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebunden ist.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. April 2025 - L 12 KA 19/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg sowohl an der vertrags- als auch der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen. Mit seiner ursprünglich 2001 beim SG erhobenen Klage wendet er sich gegen die Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung von Bio Oss (Knochenersatzmaterial) für das Quartal 1/1997 in Höhe von 5033,87 DM und für das Quartal 3/1997 in Höhe von 2009,09 DM. Der Beklagte begründete den Regress im Wesentlichen damit, dass die Verordnungen angesichts fehlender Abrechnungsscheine nicht nachvollziehbar seien. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Die Festsetzung des Regresses sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Fristen seien gewahrt. Die Verordnungen von Bio Oss könnten nicht nachvollzogen werden. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er es abgelehnt habe, Unterlagen vorzulegen, die geeignet wären, die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu belegen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG nach § 153 Abs 4 SGG wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu A.), die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (dazu B.).
A. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.
a) Dass die Festsetzung von Honorarkürzungen und Regressen wegen unwirtschaftlicher Behandlungs- bzw Verordnungsweise keiner Verjährung, sondern einer Ausschlussfrist unterliegt, die im hier maßgebenden Zeitraum vier Jahre betrug, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 13/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 44 RdNr 24). Dass diese Frist hier gewahrt ist, unterliegt keinem Zweifel. Ferner ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auch eine lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit eines Regresses nicht berührt (BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 32). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch Vertagungsanträge, Anträge auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens und Befangenheitsanträge maßgeblich zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat.
b) Soweit das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass von einer zulässigen und wirtschaftlichen Verordnung von Bio Oss nicht ausgegangen werden könne, da der Kläger die erforderlichen Behandlungsunterlagen nicht vorgelegt habe, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar. Mit einem vermeintlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) lässt sich eine Revisionszulassung nicht begründen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diese Grenzen zulässiger Verfahrensrügen könnte ein Rechtsanwalt auch nicht dadurch umgehen, dass Fragen zum Umfang der Amtsermittlungspflicht oder der freien richterlichen Beweis - würdigung in Fragen grundsätzlicher Bedeutung gekleidet würden (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B - juris RdNr 11). Auch dass ein Beteiligter die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.2.2020 - B 6 KA 12/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass den Arzt als Anspruchsteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 27). Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 27). Die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen muss der Vertragsarzt in diesen Fällen so genau wie möglich angeben und belegen (vgl BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 22; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40). Welche Angaben dabei vom Arzt erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Art der erbrachten Leistung ab (vgl dazu bereits den den Kläger betreffenden Beschluss des Senats vom 20.11.2023 - B 6 KA 9/23 BH - juris).
c) Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind auch bezogen auf die vom Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Regresses im Hinblick auf einen im Mai 2005 geschlossenen Vergleich nicht erkennbar. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass sich die Auslegung des materiell-rechtlichen Teils eines Vergleichs nach den Regeln der Auslegung von Verträgen bestimmt (BSG Urteil vom 13.7.2023 - B 8 SO 15/22 R - SozR 4-3500 § 93 Nr 2 RdNr 19; BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1 = juris RdNr 66 - 67; BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 46 f = juris RdNr 29, 31 jeweils mwN). Das Revisionsgericht darf die Würdigung eines Vertrags durch ein Tatsachengericht nur daraufhin prüfen, ob dieses die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 21/18 R - BSGE 131, 260 = SozR 4-2400 § 14 Nr 25, RdNr 13; vgl BSG Urteil vom 6.3.2024 - B 6 KA 2/23 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 8 RdNr 30 mwN). Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des Vergleichs durch das LSG, wonach dieser allein vertragszahnärztliche Regressforderungen zum Gegenstand hatte und damit für die hier streitige vertragsärztliche Regressforderung ohne Belang ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ferner finden sich Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete "Einbindung" auch der zu 1. beigeladenen KÄV in den Vergleich weder in den im Beschluss des LSG getroffenen Feststellungen noch im Wortlaut des Vergleichs. An dem Vergleich beteiligt war - neben den in Bayern vertretenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden - die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, nicht jedoch die zu 1. beigeladene KÄV. Die in dem Vergleich vereinbarte Erledigung anhängiger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kann daher nicht auf das vorliegende Verfahren bezogen werden.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
3. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG darlegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
a) Dass das LSG die zuletzt gegen alle Richter des dortigen Senats gerichteten (erneuten) Befangenheitsgesuche des Klägers als rechtsmissbräuchlich und dam it unzulässig angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst zurückweisen kann, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden. Bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 28, 30 mwN; BSG Beschluss vom 1.12.2021 - B 12 KR 29/21 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschlüsse vom 22.9.2022 - B 9 V 4/22 BH - juris RdNr 11 sowie B 9 V 7/22 BH - juris RdNr 13; vgl auch die ein Verfahren des Klägers betreffende Entscheidung des Senats vom 20.11.2023 - B 6 KA 9/23 BH - juris RdNr 12).
Dass ausgehend von diesen höchstrichterlichen Maßstäben im vorliegenden Fall die Entscheidung des LSG zu beanstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zuletzt alle Richter des Senats abgelehnt und dabei - soweit er überhaupt eine Begründung gegeben hat - im Kern lediglich Handlungen der Richter beanstandet, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Im Übrigen ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag in erster Linie in der Absicht gestellt wurde, eine Terminverlegung bzw Vertagung zu erreichen. Ein solches wegen Verschleppungsabsicht rechts-missbräuchliches Ablehnungsgesuch löst nicht die Rechtsfolgen des § 47 ZPO aus (BGH Beschluss vom 14.4.2005 - V ZB 7/05 - juris). Daher durften die abgelehnten Richter ausnahmsweise über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
Da eine gesonderte Entscheidung über das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch des Klägers nicht ergangen ist und auch nicht zu ergehen hatte (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.7.2017 - 1 BvR 805/17 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.7.2018 - B 8 SO 6/18 B - juris RdNr 7), kommt auch die vom Kläger beantragte Aufhebung der Ablehnungsentscheidung nicht in Betracht.
b) Auch für eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG gibt es nach dem Inhalt der Akten keine Anhaltspunkte. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher anzuhören (Satz 2 aaO). Die Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch - das heißt sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung - überprüft werden (BSG Beschluss vom 30.11.2016 - B 6 KA 18/16 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - RdNr 9, jeweils mwN).
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluss zu entscheiden - ungeachtet der zunächst beabsichtigten Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bestehen nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt und, nachdem ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingeht, von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG wählt (BVerwG Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4.99 - juris RdNr 7 = NVwZ 1999, 1109 [BVerwG 16.06.1999 - BVerwG 9 B 1084.98]). Denn es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebunden ist (BSG Beschluss vom 30.11.2016 - B 6 KA 18/16 B - juris RdNr 6 - 7; BSG Beschluss vom 26.3.2025 - B 6 KA 19/24 B). Zwar kommt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG nur dann in Betracht, wenn das LSG eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Umgekehrt bedeutet die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht, dass das Gericht diese auch für zwingend erforderlich und damit zugleich eine Entscheidung durch Beschluss für ausgeschlossen hält.
Das LSG hat den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch mündliche Verhandlung gehört und der Kläger hat dazu durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.3.2025 (ua in Form eines Zitats aus Goethes Faust: "... Der Worte sind genug gewechselt, Laßt mich auch endlich Taten sehn ...") Stellung genommen. Auch im Übrigen gibt es nach dem Inhalt der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden sein könnte.
4. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
B. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingereicht worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Da sich der Kläger vor dem Bundessozialgericht vertreten lassen muss, bestand auch kein Anlass, seiner Bitte zu entsprechen, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis Ende September 2025 zu verlängern. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
C. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung, da die Klage im Jahr 2001 erhoben wurde.