Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2023, Az.: B 6 KA 9/23 BH
Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise in Einzelfällen wegen der Verordnung von Interpore (synthetisch hergestelltes Knochenersatzmaterial); Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.11.2023
- Aktenzeichen
- B 6 KA 9/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:201123BB6KA923BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 30.10.2015 - AZ: S 38 KA 104/12
- LSG Bayern - 17.05.2023 - AZ: L 12 KA 42/17
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. November 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter
Rademacker und die Richterin Dr. Loose
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2023 - L 12 KA 42/17 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg sowohl an der vertrags- als auch der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen. Mit seiner ursprünglich 2001 beim SG erhobenen - und nach Ruhen des Verfahrens (§ 202 SGG iVm § 251 ZPO) 2012 wieder aufgenommenen - Klage wendet er sich gegen einen Arzneimittelregress für das Quartal 4/1994. Nachdem die zu 2. beigeladene Krankenkasse einen Antrag auf Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise in Einzelfällen wegen der Verordnung von Interpore (synthetisch hergestelltes Knochenersatzmaterial) gestellt hatte, setzte der Prüfungsausschuss einen Regress iHv 3373,23 DM fest. Die Verordnung von Interpore sei insoweit nicht nachvollziehbar, als für sechs Patienten keine Abrechnungsscheine eingereicht worden seien (Bescheid vom 23.2.1998). Den Widerspruch des Klägers wies der beklagte Beschwerdeausschuss zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000).
Klage und Berufung des Klägers, welche er ua damit begründet hat, dass er Behandlungsunterlagen vorgelegt habe und im Übrigen der Prüfantrag durch die Krankenkasse verspätet gestellt worden sei, blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 30.10.2015, Urteil des LSG vom 17.5.2023). Das LSG hat ausgeführt, der Prüfantrag der Beigeladenen zu 2. sei rechtzeitig innerhalb der nach der maßgeblichen Prüfvereinbarung geltenden Frist von neun Monaten nach Ablauf des Verordnungsquartals gestellt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Behandlungsunterlagen zu den sechs betroffenen Patienten vorgelegt habe, anhand derer die Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels habe geprüft werden können. Dies gehe im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu A.), die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (dazu B.).
A. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Das LSG hat den Rechtsstreit auf der Grundlage des geltenden Rechts und unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des BSG entschieden. Darüber hinaus sind grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hier nicht erkennbar.
a) Soweit das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass von einer zulässigen Verordnung von Interpore nicht ausgegangen werden könne, da der Kläger die erforderlichen Behandlungsunterlagen nicht vorgelegt habe, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar. Mit einem vermeintlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) lässt sich eine Revisionszulassung nicht begründen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diese Grenzen zulässiger Verfahrensrügen könnte ein Rechtsanwalt auch nicht dadurch umgehen, dass Fragen zum Umfang der Amtsermittlungspflicht oder der freien richterlichen Beweiswürdigung in Fragen grundsätzlicher Bedeutung gekleidet würden (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B - juris RdNr 11). Auch dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.2.2020 - B 6 KA 12/19 B - juris RdNr 10;BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass den Arzt als Anspruchsteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 27). Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 27). Die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen muss der Vertragsarzt in diesen Fällen so genau wie möglich angeben und belegen (vgl BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 22; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40). Welche Angaben dabei vom Arzt erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere der Art der erbrachten Leistung ab.
b) Auch soweit der Kläger kritisiert die "Einreden der Verjährung/Verwirkung/Verfristung" seien vom LSG nicht beachtet worden, sind Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, nicht erkennbar. Der Sache nach rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht zu rechtsfehlerhaften Annahmen gelangt sei. Dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann aber - wie dargelegt - gerade nicht zur Zulassung der Revision führen.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
3. Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG darlegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
a) Dass das LSG die zuletzt gegen alle Richter des dortigen Senats gerichteten (erneuten) Befangenheitsgesuche des Klägers als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst zurückweisen kann, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden. Bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst m it der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 28, 30 mwN; BSG Beschluss vom 1.12.2021 - B 12 KR 29/21 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschlüsse vom 22.9.2022 - B 9 V 4/22 BH - juris RdNr 11 sowie B 9 V 7/22 BH - juris RdNr 13).
Dass ausgehend von diesen höchstrichterlichen Maßstäben im vorliegenden Fall die Entscheidung des LSG willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zuletzt alle Richter des Senats abgelehnt und dabei - soweit er überhaupt eine Begründung gegeben hat - im Kern lediglich Handlungen der Richter beanstandet, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Im Übrigen ist die Entscheidung des LSG, dass der Antrag in erster Linie in der Absicht gestellt wurde, eine Terminverlegung bzw Vertagung zu erreichen, nicht zu beanstanden. Ein solches wegen Verschleppungsabsicht rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch löst nicht die Rechtsfolgen des § 47 ZPO aus (BGH Beschluss vom 14.4.2005 - V ZB 7/05 - juris). Daher durften die abgelehnten Richter ausnahmsweise über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden.
b) Soweit das LSG im Termin die vom Kläger beantragte "Beiziehung der zahnärztlichen Abrechnung" abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt hierin keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. Ein Verfahrensmangel kann auf der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nur gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist das aber nur anzunehmen, wenn sich das LSG zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023 § 160 RdNr 18d mwN). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erkennbar war, dass der vom Kläger ganz allgemein bezeichneten "zahnärztlichen Abrechnung" entscheidungserhebliche Tatsachen bezogen auf die hier streitige Verordnungsfähigkeit von Interpore im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu entnehmen sein könnten. Das Gericht ist jedenfalls nicht zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" verpflichtet, sondern nur zu solchen, die nach Lage der Sache erforderlich sind (vgl zB BSG Beschluss vom 17.10.2018 - B 9 V 20/18 B - juris RdNr 19). Auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen (BVerfG Kammerbeschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 279/16 B - juris RdNr 21) besteht keine Verpflichtung, jeder Behauptung nachzugehen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass das LSG den Umstand der vom Kläger nicht vorgelegten Behandlungsunterlagen für die streitigen Behandlungsfälle im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers gewertet und sich zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst gesehen hat. Wie bereits ausgeführt, ist es in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es in erster Linie Sache des Arztes ist, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auszuräumen (vgl RdNr 8 <A.1.a>). Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich daraus, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch nur dann zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen durfte; es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können. Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann geht dies zu Lasten des Arztes.
c) Auch die vom Kläger gerügte Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV, Beigeladene zu 1.; vgl Beschluss des SG vom 16.10.2001), weil diese "weder direkt noch indirekt am Rechtsstreit beteiligt" sei, begründet keinen Verfahrensfehler. Soweit der Kläger damit einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens rügen möchte, kann offenbleiben, ob ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen im Berufungsrechtszug fortwirkenden Verfahrensmangel aufzeigen könnte, welcher ausnahmsweise als Fehler des LSG anzusehen wäre (vgl zu dieser Anforderung BSG Beschluss vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 25.4.2001 - B 9 V 70/00 B - SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31). Da über die Verpflichtung zum Erlass eines Prüfbescheides zwischen dem Vertragsarzt, der Krankenkasse, der KÄV und gegebenenfalls dem Prüfgremium nur einheitlich entschieden werden kann, sind die genannten Körperschaften nach § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren notwendig beizuladen, soweit sie nicht bereits als Kläger oder Beklagter am Verfahren beteiligt sind (vgl zur Beiladung der KÄV BSG Urteil vom 31.7.1991 - 6 RKa 12/89 - BSGE 69, 138, 140).
4. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
B. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ("erhebe ich unter Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Anwaltes ... Nichtzulassungsbeschwerde") ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingereicht worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
C. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung, da die Klage im Jahr 2001 erhoben wurde.