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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2025, Az.: B 5 R 48/25 BH

Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 48/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150825BB5R4825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 30.04.2025 - AZ: L 7 R 246/18

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Nach einem erfolglosen Verwaltungsverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2015 zunächst Untätigkeitsklage und eine weitere Klage mit Schreiben vom 16.3.2016 erhoben. Nachdem der Kläger keine Schweigepflichtentbindungserklärung übermittelt und eine Begutachtung abgelehnt hatte, hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.11.2018). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 30.4.2025, dem Kläger zugestellt am 26.5.2025). Dagegen hat der Kläger mit einem selbst unterzeichneten Schreiben unter dem Datum "16.6.2018" (eingegangen beim BSG am 18.6.2025) Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und mit Schreiben vom 30.7.2025 ergänzend vorgetragen.

II

3

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 30.4.2025 erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

5

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 30.4.2025 war der Kläger persönlich anwesend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert. Allein der Umstand, dass das LSG der Rechtsauffassung des Klägers, ihm müsse eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG folgenden Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Dieser gewährleistet nur, dass der Kläger - wie geschehen - "gehört", nicht jedoch zwingend auch "erhört" wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14). Soweit der Kläger im Kern seines umfänglichen Vorbringens das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).

7

Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

8

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.