Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 3 P 9/24 B
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.08.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 9/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120825BB3P924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 22.01.2024 - AZ: S 11 P 78/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 10.10.2024 - AZ: L 5 P 6/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung mindestens nach Pflegegrad 2 verneint.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen zu entnehmenden Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Schon dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil der Kläger zwar die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung aufführt, jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Soweit er ua geltend macht, dass die angegriffene Entscheidung den Zeitpunkt verkenne, auf welchen bei einer "strukturell dem Krankheitsbild innewohnenden Neigung zur darin angelegten Verschlechterung" abzustellen sei, rügt er allein die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die ohne dargelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zur Revisionszulassung zu führen vermag.
Der Kläger hat auch keine Abweichung (Divergenz) aufgezeigt. Hierfür muss dargelegt werden, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulas - sung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete- Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 300 ff mwN). Insofern fehlt es an einer näheren Darlegung dazu, dass - ausgehend von den vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des BSG zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage - das LSG einen im Grundsätzlichen hiervon abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte.
Soweit der Kläger mit Verweis auf die Regelung des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO "ernstliche Zweifel" an der Entscheidung des LSG formuliert, liegt hierin kein Zulassungsgrund im Sinne des § 160 Abs 2 SGG.
Mit Hinweisen auf neuere medizinische Befunde, die er mit Rügen einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) und der Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens verbindet, ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig bezeichnet. Grundsätzlich können die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags (vgl etwa BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B - juris RdNr 6 f) durch solche Rügen nicht umgangen werden (vgl BSG vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger hat jedoch schon keinen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zur Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung BSG vom 20.3.2015 - B 9 V 56/14 B - juris RdNr 7). Zudem muss eine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Ausführungen dazu enthalten, ob der Fehler schon in der Berufungsinstanz gerügt wurde oder weshalb sonst eine Heilung nicht eingetreten ist (vgl etwa BSG vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.