Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2025, Az.: B 12 KR 13/25 AR
Geltung des Vertretungszwangs auch für Anhörungsrügen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.08.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 13/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110825BB12KR1325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 22.01.2025 - AZ: L 5 KR 147/23
- BSG - 05.06.2025 - AZ: B 12 KR 9/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2025 - B 12 KR 9/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 5.6.2025 (B 12 KR 9/25 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 22.1.2025 (L 5 KR 147/23) als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 5.7.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seinem am 21.7.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag.
II
1. Als einzig möglichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des BSG, mit dem - wie hier - abschließend entschieden worden ist, sieht das Gesetz die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG vor. Daher legt der Senat das Schreiben des Klägers vom 21.7.2025 als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 5.6.2025 aus. Dieser Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 SGG).
Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6). Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.
2. Der Kläger hat auch keinen wirksamen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Er trägt vor, der Senat habe übersehen, dass er keinen Rechtsanwalt habe finden können und verweist auf Punkt 18 seines Schreibens vom 6.5.2025. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. In dem genannten Abschnitt in seinem Schreiben vom 6.5.2025 teilt der Kläger mit, dass er es für unzumutbar halte, Gebühren für einen Rechtsanwalt und den Bundesfinanzhof zu bezahlen, wenn die Angelegenheit vorhersehbar abgelehnt werde. Damit hat er weder einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem BSG gestellt noch zu erkennen gegeben, dass der Senat ihm einen Rechtsanwalt (auf seine Kosten) beiordnen möge.
Im Übrigen hat der Kläger auch weder im Beschwerde- noch im Anhörungsrügeverfahren dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwaltes begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - und vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.11.2015 - B 9 V 51/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 9 V 37/20 B - juris RdNr 5). Daran fehlt es. Der Kläger hat weder im Beschwerde- noch im Anhörungsrügeverfahren einen einzigen Rechtsanwalt bezeichnet, der es abgelehnt hat, ihn vor dem BSG zu vertreten.
3. Der Antrag auf wiederholte Akteneinsicht ist erledigt. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 25.1.2025 durch das LSG Akteneinsicht in die Akten des LSG gewährt worden. Ergänzend hat der Senat ihm mit Schreiben vom 11.6.2025 Akteneinsicht in die Akten des LSG ab dem 25.1.2025 und die Akten des BSG zum Verfahren B 12 KR 9/25 AR elektronisch und mit Schreiben vom 6.8.2025 noch einmal als Aktenauszug gewährt. Die Akten des SG hat der Senat dem SG übersandt, um dort Akteneinsicht zu gewähren. Die Verwaltungsakte ist dem Kläger bereits durch die Vorinstanzen vollständig in Kopie zur Verfügung gestellt worden. Weitere Akten, in die er Einsicht nehmen könnte, liegen und lagen dem Senat nicht vor.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).