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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 9 SB 29/25 AR

Erhebung und Begründung der Anhörungsrüge durch einen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.08.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 29/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050825BB9SB2925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 06.06.2025 - AZ: B 9 SB 24/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 6.6.2025 hat der Senat die Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des LSG als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 4.7.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schriftsatz vom 5.7.2025, der am 8.7.2025 beim BSG eingegangen ist, in dem er ausdrücklich "Revision" und hilfsweise "Beschwerde/Erinnerung" einlegt.

2

Der Senat legt die Eingabe des Klägers als Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss als einzig in Betracht kommenden statthaften Rechtsbehelf aus. Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erhoben und begründet worden. Demzufolge ist die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 8 - 9).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

4

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

5

Der Senat weist daraufhin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers in dieser Sache zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl Senatsbeschluss vom 26.11.2020 - B 9 SB 10/20 C; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG Beschluss <Kammer> vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).