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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.06.2025, Az.: B 9 SB 24/25 AR

Verwerfung des Rechtsmittels gegen die Zulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.06.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 24/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060625BB9SB2425AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 05.08.2025 - AZ: B 9 SB 29/25 AR

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juni 2025 durch den Richter Dr. Röhl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schmidt und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2025 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das vorgenannte Urteil des LSG, das ihm am 5.2.2025 zugestellt worden ist, in einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 10.5.2025, welcher an das LSG adressiert und von diesem an das BSG weitergeleitet worden ist, "Widerspruch wegen Verfahrensfehler" erhoben und die Aufhebung des Urteils ua wegen eines absoluten Revisionsgrunds beantragt. Mit einem ebenfalls von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 27.5.2025 hat der Kläger sodann beim BSG "Revision" gegen das vorgenannte Urteil des LSG eingelegt.

2

Der Senat legt die Rechtsmittel des Klägers als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 28.1.2025 aus, weil es sich dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung handelt. Eine Revision ist demgegenüber unzulässig, weil das LSG in seinem vorgenannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG).

3

Die sinngemäß eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers sind unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.3.2025 ablief, eingelegt worden sind (§ 64 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden.

4

Die Rechtsmittel sind daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.