Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 2 U 91/24 B

Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 91/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050825BB2U9124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 09.12.2020 - AZ: S 18 U 146/18
LSG Bayern - 11.07.2024 - AZ: L 2 U 41/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 - L 2 U 41/23 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung (Urteil vom 9.12.2020) zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.

5

a) Soweit die Beschwerdebegründung in den Ziffern 1 bis 3 inhaltlich identisch mit ihrem Vorbringen im Verfahren B 2 U 90/24 B ist, verweist der Senat auf seine Ausführungen im dazugehörigen Beschluss vom 5.8.2025 und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

6

b) Soweit der Kläger in Ziffer 4 der Beschwerdebegründung weitergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), erfüllt sein Vorbringen hierzu nicht die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

7

Der Kläger wendet sich dagegen, dass das LSG durch Beschluss entschieden habe. Trotz seines schriftsätzlichen Vorbringens auf die Hinweisschreiben des LSG sei gleichwohl die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Damit zeigt der Kläger indes einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Denn seinem Vortrag ist bereits nichts dazu zu entnehmen, was er im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag ihm schriftsätzlich nicht möglich gewesen sei. Unabhängig davon enthält die Beschwerdebegründung nichts dazu, dass die Entscheidung des LSG auf dem Verstoß beruhen kann und der Kläger seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (insgesamt zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 7, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 11 und vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5, jeweils mwN). Dass das LSG sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe, behauptet indes auch der Kläger nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10 mwN).

8

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass das LSG seinen Anregungen zur Vornahme weiterer Ermittlungen nicht gefolgt sei und deswegen sein rechtliches Gehör verletzt habe, übersieht er, dass die Sachaufklärungsrüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Allein mit der Bezeichnung und Einkleidung als andere Verfahrensrüge können Beschwerdeführer den Rügevoraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht ausweichen (BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 12 mwN, vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 6 mwN und vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Dass die Rügevoraussetzungen nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG hier erfüllt seien, behauptet indes auch der Kläger nicht.

9

Sollte der Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass das LSG fehlerhaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung im Wege des Beschlusses zurückzuweisen (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG), enthält die Beschwerdebegründung nichts dazu, dass und aus welchen Gründen diese gesetzlich ins Ermessen des Berufungsgerichts gestellte und von einer Zustimmung der Beteiligten unabhängige Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht hat oder grob fehlerhaft gewesen ist (vgl nur BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 15 mwN).

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.