Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 10 ÜG 7/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Entschädigungsklage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.08.2025
Aktenzeichen
B 10 ÜG 7/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050825BB10UEG725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 14.05.2025 - AZ: L 13 SF 6/24 EK AS

Redaktioneller Leitsatz

Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der RVO kennt das SGB VI keine "wiederauflebende" Witwenrente mehr.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen einer von ihr behaupteten unangemessenen Dauer eines vor dem SG Bremen (Az: S 44 AS 877/23 ER) und dem LSG Niedersachsen-Bremen (Az: L 15 AS 19/24 B ER) geführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Bezahlung von Mietschulden durch das für sie zuständige Jobcenter.

2

Das LSG als Entschädigungsgericht hat die Entschädigungsklage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 24.3.2025 abgewiesen. Wie sich aus der Analyse des Verfahrensablaufs ergebe, seien keine relevanten Verzögerungen eingetreten, weil alle Kalendermonate mit gerichtlichen Aktivitäten belegt seien. Auf die von der Klägerin beantragte mündliche Verhandlung hat das Entschädigungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Es hat gemäß § 105 Abs 4 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen (Urteil vom 14.5.2025).

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, für die sie zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, rügt die Klägerin, das Urteil des Entschädigungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen.

II

4

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.

5

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

6

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin vor allem zum Ausgangsverfahren - Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Das Verfahren bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Entschädigungsgericht entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

8

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des Entschädigungsgerichts bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

9

Die Klägerin meint, das Urteil sei entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht mit Gründen versehen, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 6 ZPO darstelle (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 10 mwN). Dabei übersieht sie indes, dass das Entschädigungsgericht zur Begründung seines Urteils auf den zuvor von ihm erlassenen Gerichtsbescheid verwiesen hat, wie es § 105 Abs 4 SGG ausdrücklich vorsieht. Die Regelung stellt das Gericht von unnötigen Wiederholungen seiner zuvor bereits im Gerichtsbescheid niedergelegten Begründung frei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Begründungserleichterung bestehen nicht, denn der Zweck der Begründungspflicht wird durch die Bezugnahme erreicht (vgl BVerwG Beschluss vom 20.7.1979 - 7 CB 21/79 juris RdNr 10; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 105 RdNr 23 mwN).

10

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

11

2. Die Beschwerde ist unzulässig, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie gemäß ihren Angaben weiterhin über eine gültige Rechtsanwaltszulassung verfügt. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zur Darlegung des absoluten Revisionsgrunds eines Fehlens von Entscheidungsgründen hätte es einer Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen Gerichtsbescheid bedurft.

12

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.

14

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem beim Entschädigungsgericht geltend gemachten Entschädigungsbetrag.