Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.08.2025, Az.: B 3 P 22/25 AR

Formvorschriften der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.08.2025
Aktenzeichen
B 3 P 22/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040825BB3P2225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aachen - 20.10.2023 - AZ: S 11 P 59/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 28.05.2025 - AZ: L 5 P 6/24 B
BSG - 24.06.2025 - AZ: B 3 P 20/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 2025 - B 3 P 20/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Anhörungsrügeverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.

4

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).