Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.08.2025, Az.: B 3 P 22/25 AR
Formvorschriften der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.08.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 22/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040825BB3P2225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aachen - 20.10.2023 - AZ: S 11 P 59/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 28.05.2025 - AZ: L 5 P 6/24 B
- BSG - 24.06.2025 - AZ: B 3 P 20/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 2025 - B 3 P 20/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Anhörungsrügeverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).