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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: B 3 P 20/25 AR

Statthaftigkeit der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.06.2025
Aktenzeichen
B 3 P 20/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:240625BB3P2025AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 04.08.2025 - AZ: B 3 P 22/25 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des LSG, der nach seinem Nichterscheinen zu einem Termin erging, in dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter durch einen Beschluss des SG erörtert werden sollte.

2

Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Beschwerdeführer zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Beschwerdeverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.