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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.07.2025, Az.: B 5 R 59/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 59/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:310725BB5R5925AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 12.09.2025 - AZ: B 5 R 78/25 AR

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, an das Sächsische LSG gerichteten Schreiben vom 26.6.2025, das nach Weiterleitung am 1.7.2025 beim BSG eingegangen ist, "Berufung bzw Beschwerde bzw Wiederaufnahme des Verfahren" gegen das ihr am 24.6.2025 zugestellte Urteil des LSG vom 20.5.2025 eingelegt.

II

2

1. Der Senat wertet das Schreiben der Klägerin vom 26.6.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG ist (vgl § 160a SGG).

3

2. Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 24.7.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG). Auf dieses Erfordernis hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils hingewiesen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.