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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.09.2025, Az.: B 5 R 78/25 AR

Vertretungszwang bei Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.09.2025
Aktenzeichen
B 5 R 78/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120925BB5R7825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 31.07.2025 - AZ: B 5 R 59/25 AR

Tenor:

Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 - B 5 R 59/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 31.7.2025, der Klägerin zugestellt am 8.8.2025, ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 20.5.2025 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem am 4.9.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben.

II

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Jedenfalls ist dieser Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er - wie bereits die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).

3

Der von der Klägerin eingelegte Rechtsbehelf ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

5

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

6

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).