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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2025, Az.: B 5 R 56/25 B

Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der Frist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 56/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300725BB5R5625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 30.03.2023 - AZ: S 4 R 1995/22
LSG Baden-Württemberg - 27.03.2025 - AZ: L 10 R 1157/23

Redaktioneller Leitsatz

Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter die entscheidenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen und glaubhaft machen. Aus dieser muss sich entnehmen lassen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und wie es dazu gekommen ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der 1963 geborene Kläger in einem erneuten Zugunstenverfahren eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht.

2

Seine Klage ist auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 30.3.2023; Urteil des LSG vom 27.3.2025, dem Kläger zugestellt am 1.4.2025, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.4.2025, dem Kläger zugestellt am 26.4.2025). Am 29.4.2025 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis auf den Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung hat er mit Schriftsatz vom 12.6.2025, beim BSG am selben Tag eingegangen, mitgeteilt, eine Begründung werde innerhalb der nächsten zwei Wochen erfolgen und um entsprechende Fristverlängerung gebeten. Mit Schriftsatz vom 26.6.2025, beim BSG am selben Tag eingegangen, ist eine Beschwerdebegründung vorgelegt worden. Auf erneuten gerichtlichen Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4.7.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht rechtzeitig begründet worden.

4

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Bei einer Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im angegriffenen Urteil (§ 138 Satz 1 SGG) ist für den Fristbeginn und Fristlauf grundsätzlich die Zustellung des unberichtigten Urteils maßgeblich. Nur wenn dieses nicht klar genug ist, um Grundlage für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu sein, beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw des berichtigten Urteils ausnahmsweise eine neue Frist (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 V 21/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.1.2004 - B 6 KA 95/03 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 1 RdNr 8; vgl auch BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 6 ff). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit dem Berichtigungsbeschluss vom 22.4.2025 hat das LSG lediglich an einer Stelle in den Entscheidungsgründen einen Schreibfehler bei Wiedergabe des Datums des Widerspruchsbescheids korrigiert. Ausgehend von der demnach maßgeblichen Zustellung des unberichtigten LSG-Urteils ist die Begründungsfrist hier am Montag, den 2.6.2025, abgelaufen. Der Kläger hat seine Beschwerdebegründung erst am 26.6.2025 vorgelegt.

5

Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist hier nicht erfolgt und hätte nach Maßgabe des § 160a Abs 2 Satz 2 SGG auch nicht erfolgen können. Hierfür hätte der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG gestellt werden müssen. Der Kläger hat seinen Fristverlängerungsantrag jedoch erstmals am 12.6.2025 gestellt.

6

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu gewähren.

7

a) Soweit er eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG begehrt, sind Wiedereinsetzungsgründe weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach § 67 Abs 1 SGG wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag demjenigen gewährt, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Abs 2 Satz 2). Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen und glaubhaft machen. Aus dieser muss sich ergeben, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 5 R 298/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 mwN). Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Gründe entnehmen, aus denen seine Prozessbevollmächtigte unverschuldet an einer rechtzeitigen Beschwerdebegründung gehindert gewesen ist. Gemäß § 73 Abs 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO steht ihr damit nicht ausgeräumtes Verschulden an der Fristversäumung seinem Verschulden gleich (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 17.3.2025 - B 9 V 3/25 BH - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 5 R 298/21 B - juris RdNr 9).

8

Der Kläger trägt vor, seine Prozessbevollmächtigte habe vor Fertigung der Beschwerdebegründung Akteneinsicht nehmen wollen, die übersandten (Papier-)Akten jedoch erst am 3.6.2025 abholen können, nachdem sie am 2.6.2025 eine Nachricht des Postzustelldienstes über die erfolglose Zustellung erhalten habe. Mit Rücksendung der Akten am 12.6.2025 habe sie um Fristverlängerung gebeten. Der Kläger bringt zudem vor, durch die Beschwerdebegründung vom 26.6.2025 sei es zu keiner Verzögerung des Beschwerdeverfahrens gekommen, denn eine Verlängerung der Begründungsfrist sei hier sogar bis zum 2.7.2025 möglich gewesen. Damit sind aber keine Tatsachen vorgetragen, die das Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen lassen könnten. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gründe, aus denen seine Prozessbevollmächtigte die Beschwerdebegründung nicht bis zum 2.6.2025 vorgelegt habe. Es fehlt indes jeder Vortrag dazu, was seine Prozessbevollmächtigte daran gehindert haben könnte, eine Verlängerung der Begründungsfrist vor ihrem Ablauf beim BSG zu beantragen (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG), wenn sie mit Rücksicht auf die noch ausstehende Akteneinsicht die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG noch nicht begründen wollte. Hierzu war sie unter den gegebenen Umständen verpflichtet (vgl BSG Beschluss vom 8.7.2025 - B 2 U 7/24 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 4). Insbesondere durfte sie sich nicht auf eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG verlassen; vielmehr hatte sie durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Antrags auf Fristverlängerung dafür Sorge zu tragen, dass eine solche von vornherein nicht notwendig wurde (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7; BSG; Beschluss vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 4 mwN).

9

b) Falls der Kläger (auch) eine Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde begehren sollte, scheidet eine Wiedereinsetzung von vornherein aus. Bei der nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit, eine Verlängerung der Begründungsfrist um bis zu einem Monat zu beantragen, handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (BSG Beschluss vom 5.10.2023 - B 5 R 61/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4 mwN).

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.