Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.07.2025, Az.: B 6a KR 22/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.07.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 22/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280725BB6aKR2225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 12.08.2024 - AZ: S 61 KR 366/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 28.05.2025 - AZ: L 4 KR 398/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem - nach Weiterleitung durch das LSG Niedersachsen-Bremen am 10.7.2025 beim BSG eingegangenen - Schreiben vom 4.7.2025 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.6.2025 zugestellten Urteil des LSG vom 28.5.2025 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BSG Beschluss vom 22.11.2022 - B 1 KR 13/22 BH - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BVerfG Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Schon der Antrag des Klägers ist erst am 10.7.2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, die am 7.7.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, §§ 180, 182 ZPO), eingegangen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang beim BSG (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG); der Eingang bei einem anderen Gericht wahrt die Frist daher nicht (BSG Beschluss vom 18.1.2022 - B 1 KR 107/21 B - juris RdNr 2). Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich.

3

Unabhängig davon hat der Kläger aber jedenfalls die Erklärung überhaupt nicht - weder beim LSG noch beim BSG - vorgelegt. Auf die Frist für die Einlegung der Beschwerde und die Erforderlichkeit der rechtzeitigen Antragstellung und Einreichung des PKH-Formulars nebst Anlagen ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des LSG hingewiesen worden.

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 iVm § 121 Abs 1 ZPO).